Aktuelles Januar 2018

Wie sich Influencer Marketing 2018 weiterentwickelt

Gerade jüngere Konsumenten folgen Influencern und lassen sich gerne Produkte empfehlen.
Als eine Art Erweiterung des klassischen Empfehlungsmarketings ist Influencer Marketing eine Werbeform, mit der insbesondere junge Konsumenten erreicht werden. Zwei Experten erklären, wie sich die Zusammenarbeit mit Markenbotschaftern 2018 weiterentwickelt.

Teure Testimonial-Anzeigen haben an Glanz verloren und auch über groß angelegte Kooperationen mit bekannten Influencern denkt manch ein Marketer inzwischen kritisch. Ihr Erfolg misst sich nicht mehr zwangsläufig an der Anzahl der Follower und Wertigkeit der bezahlten Kooperationen, sondern an der Glaubwürdigkeit der Weiterempfehlungen. Auch im kommenden Jahr wird der Boom auf Influencer Relations branchenübergreifend weiterwachsen.

Jen Rode, Marketing-Experte und CEO des Fullservice-Anbieters für digitale Empfehlungskampagnen bei Tellja und David Neuendorf, Influencer-Marketing-Experte der Branding-Plattform Like Yaa, erklären die wichtigsten Trends des kommenden Jahres.

Micro-Influencer auf der Überholspur: Markenbotschafter mit einer sehr großen Reichweite werden zu menschlichen Werbebannern und verlieren dadurch ihre Glaubwürdigkeit. Gleichzeitig schnellen die Preise dieser Influencer-Stars weiter exorbitant in die Höhe. Die dafür nötigen Marketingbudgets werden im nächsten Jahr jedoch auf den Prüfstand gestellt.
Influencer mit kleinen und mittleren Reichweiten haben in Verhandlungen bisher zwar noch das Nachsehen, können aber durch ihre wesentlich engere Beziehung zu Followern und Fans punkten. Diese Authentizität wird für Marketing-Entscheider interessanter: Mehr als 90 Prozent der Beiträge werden mittlerweile von Influencern mit weniger als einer Million Followern gemacht. Anfang 2016 lag diese Zahl noch bei rund 60 Prozent. Waren Kunden bisher zum Beispiel mit zwei Influencern mit je zwei Millionen Followern zufrieden, suchen sie für ihre Branding-Kampagnen jetzt knapp 20-30 Influencer aus dem Micro-Bereich.

Phänomen Youtube-Stars: Beliebter als Schauspieler und Sportler
Sie geben Schminktipps oder versuchen sich als Comedians – Youtuber wie Bianca "Bibi“ Heinicke oder LeFloid sind heute die wahren Stars. Zumindest bei Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren. Dem Phänomen hat sich der Bitkom gewidmet.

Mehr als ein Drittel dieser sehr jungen Zielgruppe (36 Prozent) nennt demnach einen Youtuber als absoluten Lieblingsstar. Damit sind die sogenannten Social Influencer beliebter als die klassischen Idole aus den Bereichen Sport (23 Prozent) und Schauspiel (18 Prozent). Das zeigt die Kinder- und Jugendstudie des Digitalverbands, für die 663 Kinder und Jugendliche befragt wurden.

Viele würden schon in diesem jungen Alter ein Smartphone besitzen und regelmäßig Youtube-Videos ansehen, sagt Bitkom-Expertin Marie-Therese Weber. Um über ihre Stars jederzeit auf dem Laufenden zu bleiben, hätten viele die entsprechenden Kanäle abonniert oder folgten ihren Stars auch auf anderen Social-Media-Plattformen. Weber erklärt die Vorlieber für Youtuber damit, dass sie für sie zumindest gefühlt erreichbarer seien als die klassischen Stars aus Film und Sport. Weil sie mit der Kamera im eigenen Zuhause aus ihrem Alltag berichten, agierten sie mit ihren Fans quasi auf Augenhöhe.

Youtuber vor allem bei Jungs angesagt
Zu beobachten ist das Phänomen Youtube-Star besonders ausgeprägt in der Altersgruppe zwischen 10 und 12 Jahren. Hier nennen 41 Prozent einen Youtuber als ihren Lieblingsstar. Bei den 13- bis 15-Jährigen sind es 44, bei den 16- bis 18-Jährigen nur noch 25 Prozent. Die Zahlen ließen den Schluss zu, dass das Interesse an Youtube-Stars im Verlauf der Pubertät nachlasse, so Weber weiter. Möglicherweise spiele jedoch auch eine Rolle, dass das Phänomen noch recht jung sei und ältere Jugendliche dadurch erst vergleichsweise spät damit in Berührung gekommen seien.

Heraus kam auch, dass Jungs mehr auf Internet-Stars abfahren als Mädchen. So sagen vier von zehn Jungen (42 Prozent) zwischen 10 und 18 Jahren, dass ihr Lieblingsstar ein Youtuber ist, bei den Mädchen jedoch nur knapp jede dritte (30 Prozent).

Der Videokanal ist in dieser Altersklasse das beliebteste soziale Netzwerk. 68 Prozent nutzen es zumindest ab und zu. Auch wenn ältere sich ihre Stars woanders suchen, steigt die Nutzung mit zunehmendem Alter an: So schaut etwa jeder Zweite im Alter von 10 bis 11 Jahren Youtube-Videos, bei den 16- bis 18-Jährigen liegt der Anteil mit 76 Prozent jedoch noch deutlich darüber.

Influencer Marketing wird optimiert
Authentizität durch Influencer Branding: Drei Viertel der Marketing-Entscheider sehen Influencer Marketing auf strategischer Ebene und als Zugkraft für Wachstum und Kundenbindung. Allerdings haben nur 24 Prozent ein "Always-on-Programm“ und tatsächlich nur fünf Prozent Influencer Marketing in alle Aktivitäten integriert.
Marken, Organisationen und Entscheider verstehen die Möglichkeiten, Influencer zu gewinnen, aber es fehlen möglicherweise die Ressourcen, um sie zu einer übergeordneten Strategie zu machen. Stattdessen arbeiten sie oft entweder als Basisaktion einer Organisation oder als Erweiterung bestehender PR-Bemühungen. Um die Zusammenarbeit von Meinungsführern und Unternehmen optimal zu gestalten und gewinnbringend weiterzuentwickeln, können Branding-Plattformen eine innovative Schnittstelle bieten. Denn anstatt weiterhin auf Reichweite-basierte Matchings zu setzen und Streuverluste hinzunehmen, werden Kooperationen anhand von Werten, die Marke und Influencer verbinden, angebahnt.

Sinnvolles Performance-Monitoring: Mit ansprechenden Blog- und Social-Media-Inhalten bis hin zu aufwendig produzierten Videoinhalten, die Influencer auf ihren Webpräsenzen veröffentlichen, versuchen Entscheider für sich hochwertige Leads zu generieren und den Traffic auf der Unternehmens-Website beziehungsweise im Onlineshop deutlich zu steigern.
Mit dem Gedanken, mit Hilfe der Meinungsführer sofort zu "verkaufen", messen Marketingverantwortliche den Erfolg ihrer Kampagnen immer noch fast ausschließlich in weichen KPI, wie zum Beispiel "Gefällt mir-Angaben" oder der Anzahl der Kommentare oder Shares zu den Beiträgen. Das ökonomische Handeln der Unternehmen wird durch emotionale Entscheidungen verdrängt, was eine Gefahr für den Kanal Influencer Marketing ist.
Aufgabe der Unternehmen ist es also, Mechanismen zu finden, um möglichst viele (Mikro-) Influencer instrumentalisieren zu können, ohne einen stark ansteigenden Zeitaufwand zu betreiben. Gleichzeitig muss die Bezahlung der Influencer ökonomisch-intelligent stattfinden und das funktioniert nur Performance-basiert.
(Quelle: acquisa Online Redaktion)


Markenvertrauen ist eine sensible Währung

Verbrauchervertrauen zahlt sich für Unternehmen nachrechenbar aus: 51 Prozent greifen bei Marken, denen sie vertrauen, auch mal spontan zu.
Verbraucher kaufen Marken, denen sie Vertrauen. Das hat das europäische Konsumbarometer 2017 von Consors Finanz ergeben. Doch der Umkehrschluss trifft ebenso zu. Worauf es ankommt, um Kunden zu gewinnen.

Jeder zweite Befragte hält Marken demnach grundsätzlich für vertrauenswürdig. Doch verspielt ein Hersteller das Vertrauen der Verbraucher, strafen diese das unmittelbar ab.

Für 78 Prozent zählt die Qualität von Produkten und Dienstleistungen zu den wichtigsten Auswahlkriterien. Und dieser Qualitätsanspruch muss mit der Markenidentität assoziierbar sein. So erwarten 55 Prozent der Konsumenten einen makellosen Ruf, 33 Prozent legen auf ethische Kriterien und verantwortungsvolles Handeln wert. Rund jeder Zweite muss eine Marke zunächst ausprobiert haben, um ihr zu vertrauen.

Marken dienten gerade heute als Orientierungsanker für Kaufentscheidungen, sagt Anja Wenk, Leiterin des Bereichs Retail Financial Solutions bei Consors Finanz BNP Paribas. In unsicheren Zeiten müssten sie mehr denn je ein glaubwürdiges Gesamtergebnis bieten. Deshalb ist Verbrauchern der Inhalt wichtiger als die Form. Der informierte Verbraucher von heute lässt sich weder durch aufwändiges Design noch durch Werbung blenden. Lediglich elf beziehungsweise fünf Prozent geben zu, sich so einfach überzeugen zu lassen. Eher sind es Gütesiegel oder Zertifikate, die eine Kaufentscheidung positiv beeinflussen können (68 Prozent).

Markenvertrauen bei jungen Konsumenten besonders volatil
Verbrauchervertrauen zahlt sich für Unternehmen nachrechenbar aus: 51 Prozent greifen bei Marken, denen sie vertrauen, auch mal spontan zu und kaufen, was nicht geplant oder auf dem Einkaufszettel vermerkt ist. Und 67 Prozent schauen dann auch weniger auf den Preis.

Leider trifft auch der Umkehrschluss zu: Mehr als die Hälfte der Verbraucher hört auf, eine Marke zu kaufen, wenn sie das Vertrauen verspielt hat. Bei jüngeren Konsumenten unter 35 Jahren verstärkt sich dieser Effekt sogar. In dieser Gruppe sagen 72 Prozent, sie seien bereit, für ein vertrauenswürdiges Produkt mehr zu bezahlen und 63 Prozent nehmen vom Kauf einer Marke Abstand, wenn das Vertrauen verspielt ist.

Im europäischen Vergleich sind Deutsche weniger markenaffin. Sie verlassen sich vor allem auf ihre eigenen Erfahrungen mit einem Produkt (96 Prozent). Im Vergleich zu den Nachbarn sind sie auch seltener bereit, für eine gute Marke tiefer in den Geldbeutel zu greifen (59 Prozent). Andererseits haben aber auch nur 43 Prozent der Bundesbürger schon einmal auf einen Kauf verzichtet, weil das Vertrauen in eine Marke fehlte.

Für die Studie wurden 12.200 Konsumenten im Alter zwischen 15 und 75 Jahren in 15 europäischen Ländern befragt. (Quelle: acquisa Online Redaktion)

Facebook legt Werbeprinzipien offen

Dank Werbung kann Facebook seine Services kostenlos anbieten.
Facebook hat die Prinzipien offengelegt, denen Werbung auf Facebook, Instagram und im Messenger folgt. Hier sind die wichtigsten Aussagen.
In einem Blogpost fasst Rob Goldman, VP Ad Products, die übergeordneten Prinzipien zusammen, die Facebooks Entscheidungen in Hinblick auf Werbung auf Facebook, Instagram und im Messenger zugrunde liegen.

Die sieben Prinzipien für Werbung von Facebook im Überblick
Der Mensch steht immer an erster Stelle: Werbeanzeigen sollen genauso relevant und nützlich sein, wie die anderen Beiträge von Freunden oder Familie im News Feed. Denn Kunden werden sich wahrscheinlich nicht für Anzeigen interessieren, die sie als irrelevant oder störend empfinden.

Wir verkaufen keine Daten: Persönliche Daten der Nutzer wie Namen, Facebook-Beiträge (Fotos, Videos, etc.), E-Mail-Adressen oder Telefonnummern werden nicht an Dritte verkauft. Datenschutz ist zentraler Bestandteil bei der Entwicklung von Facebooks Werbesystemen.

Jeder kann selbst steuern, welche Werbung er oder sie sieht: In den “Werbeanzeigen-Einstellungen” kann jeder Nutzer individuelle Anpassungen vornehmen.

Werbung muss transparent sein: Auf Facebook soll jeder Nutzer erkennen können, wer ihm Werbung zeigt und welche Anzeigen dieses Unternehmen noch schaltet. Dafür hat sich Facebook vorgenommen, neue Maßstäbe bei der Transparenz von digitaler Werbung zu setzen und testet bereits neue Funktionen. Mit dem Feature kann der Nutzer jede beliebige Facebook-Seite besuchen und dort sehen, welche Anzeigen das Unternehmen schaltet – unabhängig davon, ob ihm diese Werbung auch angezeigt wird oder nicht.

Werbung muss sicher sein und darf nicht diskriminieren: Die geltenden Gemeinschaftsstandards verbieten Hassrede, Beleidigungen und vieles mehr. Mit den Werberichtlinien bindet Facebook Werbekunden an weitere deutlich strengere Vorgaben, um die Menschen vor Diffamierung, Betrug und Spam zu schützen. Beim Prüfen einer Werbeanzeige sieht sich Facebook den Inhalt, das Targeting, die Landing-Page sowie die Identität des Werbekunden an.

Werbung muss große und kleine Unternehmen stärken: Facebook gibt Unternehmen jeder Größe die Werkzeuge an die Hand, mit denen sie ihre Kunden erreichen oder eine Gemeinschaft aufbauen können.

Facebook verbessert sich stetig: Facebook führt häufig neue Features wie Anzeigenformate, Kennzahlen und Kontrollfunktionen ein, die fortlaufend getestet und aktualisiert werden. (Quelle: redaktion.acquisa)


IT-Sicherheit
Jedes 3. Unternehmen war Opfer von Cybercrime

Fast 70 % aller Industrieunternehmen in Deutschland sind laut einer Umfrage des Bitkom 2015 Opfer von Datendiebstahl, Wirtschaftsspionage oder Sabotage geworden.

Jedes dritte größere Unternehmen war bereits einmal Opfer von Cyber-Crime. Das Ausspähen von Passwörtern und Firmeninterna oder der Klau von Kundendaten, die Manipulation von Finanz- und Kontodaten - diesen Risiken hat neben dem BSI nun auch die BaFin den Kampf angesagt.

Fast 70 % aller Industrieunternehmen in Deutschland sind laut einer Umfrage des „Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.“ (Bitkom) 2015 Opfer von Datendiebstahl, Wirtschaftsspionage oder Sabotage geworden. Dies zeigt, dass die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft neben neuartigen  Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung eine ganze Reihe neuer Risiken beinhaltet.

BSI und BaFin arbeiten an Cyber-Crime-Abwehrstrategien
Die Angriffsflächen der Unternehmen im Netz wachsen mit der Fülle der Daten enorm. Die Risiken der Unternehmen, durch Cyber-Attacken irreparablen Schaden zu erleiden, werden immer größer und dennoch  – besonders im Mittelstand - immer noch unterschätzt. Neben dem BSI hat es sich nun auch die BaFin zur Aufgabe gemacht, die Sensibilität der Unternehmen für diese Gefahren zu schärfen und die Sicherheit der Unternehmen vor solchen Attacken zu stärken.

Cyber- Erpressung im großen Stil
In jüngster Zeit haben die Ransomware-Vorfälle die digitale Verwundbarkeit von Unternehmen, Krankenhäusern und Stadtverwaltungen deutlich gemacht. In die Software der angegriffenen Unternehmen wurde durch Trojaner ein schädlicher Code eingeschleust, der Festplatten verschlüsselte und damit Daten über Geschäftsprozesse und auch Krankenakten unlesbar machte. Erst nach  Zahlung einer bestimmten Summe an die Erpresser wurden die Festplatten wieder freigegeben.

Mit „CEO“ Millionenbeträge abgezogen
Um sich greift auch der sogenannte „CEO-Betrug“ oder CEO-Fraud (Fraud engl.: Betrug). Mit täuschend echten E-Mails gaben sich Angreifer als Teil der Unternehmensleitung aus und veranlassten auf diese Weise Überweisungen auf fremde Konten. Hierdurch wurden teilweise Beträge in Millionenhöhe aus den betroffenen Unternehmen abgezogen. Laut Mitteilung des Bundeskriminalamts sind die Straftaten in Zusammenhang mit der Netzsicherheit im Jahr 2016 insgesamt um über 80 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.

BSI und Bitkom kooperieren bei Abwehr von Cyber-Kriminellen
Das „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) bietet Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Bitkom Strategien zum Informationsaustausch über aktuelle Gefährdungen im Cyber-Raum an. Die Widerstandsfähigkeit des Standortes Deutschland gegenüber Cyber-Attacken soll dadurch gestärkt werden. Neben dem Aufbau einer umfangreichen Wissensbasis werden auch konkrete Sicherheitsprodukte im Rahmen dieser Allianz zur Verfügung gestellt . Der IT-Grundschutz des BSI ist der zurzeit am meisten genutzte Standard für Informationssicherheit in Deutschland.

Das BSI gilt inzwischen als Weltmarktführer im Bereich der Zertifizierung für IT-Sicherheit.

Sicherheit kritischer Infrastrukturen steht auf dem Prüfstand
In Zusammenarbeit mit dem BSI existiert die Kooperation „UPKRITIS“, die die Versorgung mit Dienstleistungen von kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Energie, Wasser oder Lebensmitteln sicherstellen soll.

  • Ziel ist es, eine möglichst robuste Sicherheitslage kritischer Informationstechniksysteme zu erreichen.
  • Nach Mitteilung des BSI haben sich hier bereits über 350 Unternehmen als Partner angemeldet

BAFin will die Unternehmens-Sensorik schärfen
Erste Maßnahme der BaFin ist ein Fragekatalog für Versicherungen, der den Unternehmen helfen kann, die Schwachstellen der Cyber-Sicherheit im Unternehmen zu erkennen und zu beseitigen. Hierzu soll unter anderem die Analyse der Struktur der Unternehmenscompliance dienen. Der Fragebogen ist unterteilt in verschiedene Kapitel, die generell als Checkliste für die Analyse der Sicherheitsstruktur eines Unternehmens dienen können. Hierzu zählen:

  • „Governance und Verantwortung der Geschäftsleitung“,
  • Identifizierung der allgemeinen Risiken,
  • Analyse der Schwachstellen,
  • Identifizierung aktueller Bedrohungen,
  • Einbindung von Kontrollmechanismen in das Sicherheitskonzept des Unternehmens,
  • Analyse getroffener Schutzmaßnahmen wie Zugangsbeschränkungen, Benutzerrechte, privilegierte Nutzer, Schulung der Nutzer,
  • Überwachungsmechanismen zur Entdeckung von Cyber-Attacken,
  • Identifizierung von Datenlecks,
  • Kompletterfassung der eigenen Daten.

 

Hohe Haftungsrisiken bei Sicherheitslücken
Jedes Unternehmen, das Opfer einer Cyber-Attacke wird, kann unter Umständen für entstandene Schäden selbst in die Haftung genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen kein nachhaltiges Compliance-Management zur Verhinderung von solchen Attacken eingerichtet hat.

Die Verantwortung kann den Compliance-Officer auch persönlich treffen, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Cyber-Crime zu implantieren.

Haftungsgrundlagen bei Compliance-Verantwortlichen
Insoweit treffen den Compliance-Officer, gegebenenfalls aber auch den Vorstand und das sonstige Leitungspersonal sowohl

  • eine strafrechtliche Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB,
  • eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 9, 30, 130 OWIG
  • eine zivilrechtliche, schadensrechtliche Verantwortlichkeit aus den im Anstellungsvertrag postulierten Pflichten zum Schutz des Unternehmens vor Rechtsverstößen
  • sowie die Haftung aus unerlaubter Handlung durch Unterlassen gemäß §§ 823 ff BGB.
  • Auch aus weiteren Vorschriften wie beispielsweise §§ 76, 91,93 AktG, 43 GmbHG lässt sich die organisatorische Verpflichtung der Unternehmensleitung zur Implementierung eines Frühwarnsystems zur Erkennung und Kontrolle von Risiken im Zusammenhang mit Cyberkriminalität ableiten.

 

Cybersicherheit als Wettbewerbsvorteil
Die Digitalisierung der Geschäftsprozesse erfordert von den Geschäftspartnern und Kunden eines Unternehmens großes Vertrauen in die Integrität und Sicherheit der Prozesse. Wird dieses Vertrauen verletzt, so sind die Konsequenzen für ein Unternehmen häufig verheerend. Ein eingetretener Vertrauensschaden ist oft nicht mehr reparabel. Cyber-Sicherheit muss daher ein maßgeblicher Teil des Risikomanagements eines Unternehmens sein. Sie ist unerlässlich für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit. Schon jetzt - und zukünftig in immer stärkerem Maße - wird eine qualitativ hochwertige  Cyber-Security Voraussetzung für komplexe Geschäftsabschlüsse und damit unabdingbar für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens sein. Investitionen in die Cyber-Sicherheit sind daher Investitionen unmittelbar in das Standing und in den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.

Download: Speziell für Behörden und Unternehmen haben die Experten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einen kompakten Leitfaden herausgegeben, der sich mit dieser Bedrohungslage auseinandersetzt. Die Broschüre stellt zunächst die Bedrohungslage dar und beschreibt anschließend vor allem Präventionsmaßnahmen, mit denen das Risiko zum Opfer derartiger Angriffe zu werden, minimiert werden kann.

  • Das Zahlen der Lösegeldforderung lehnen Experten ab, da nicht sichergestellt sei, dass man die notwendigen Schlüssel tatsächlich auch bekomme.
  • Allerdings haben in letzter Zeit die Erpresser in den meisten Fällen tatsächlich auch die notwendigen Passwörter geliefert, wohl auch um dieses „Geschäftsmodell“ aufrecht zu erhalten.

(Quelle: Haufe Online Redaktion)


Onlinehandel weiter mit hohem Umsatzwachstum

Die virtuellen Warenkörbe füllen sich. Nur wenige Händler haben mit Umsatzrückgängen zu kämpfen.
Der Onlinehandel wächst zwar etwas langsamer als in den Vorjahren, bleibt aber dennoch auf hohem Niveau. Aktuelle Zahlen liefert Shopware nach einer Befragung von knapp 1.000 Shopbetreibern.

Demnach gaben im Vorjahr 75 Prozent der Onlinehändler an, 2017 mit einem Umsatzzuwachs zu rechnen, 65 Prozent erreichen diese Erwartungen tatsächlich. Knapp zwölf Prozent der Händler können ihre Umsätze um mehr als 30 Prozent steigern, nur jeder zehnte muss sinkende Einnahmen hinnehmen.

Marktplätze sind ein wichtiges Thema. Gut sechs Prozent der Befragten erwirtschaften zwischen 41 und 60 Prozent ihrer Onlineumsätze über Amazon. Etwa genauso viele Händler erzielen dort zwischen 60 und 100 Prozent ihrer Einnahmen. Vergleichbare Zahlen ergeben sich auch bei Ebay und sonstigen Marktplätzen. Zwar macht ein Großteil der Händler (60 Prozent) auf den Plattformen überhaupt keinen Umsatz, trotzdem müssen sich auch diese Unternehmen mit Marktplätzen auseinandersetzen. Rund 40 Prozent nennen die Konkurrenz als eine der größten Herausforderungen im Onlinehandel. Noch größere Herausforderungen sehen sie lediglich durch andere Shops (48 Prozent) und in rechtlichen Problematiken (57 Prozent).

Abmahnvereine werden für Onlinehändler zum Existenz-Problem
Mehr als die Hälfte der Onlinehändler sind in den letzten zwölf Monaten mindestens einmal abgemahnt worden. So das Ergebnis einer Studie von Trusted Shops. Die finanziellen Belastungen für die Unternehmen sind hoch.

Um vier Prozent ist die Quote der Abmahnopfer in den vergangenen zwei Jahren jeweils durchschnittlich gestiegen. Damit bekräftigen die Umfrageergebnisse einmal mehr die Kritik des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Erst im Sommer hatte der DIHK-Chefjustiziar Wernicke den zunehmenden Abmahnmissbrauch beklagt.

Die Abmahnstudie wurde zum sechsten Mal durchgeführt. Und die Stimmung unter den Händlern wird immer schlechter. Grund: 680 der 1.530 befragten Onlinehändler wurden in den vergangene zwölf Monaten abgemahnt, ein Zuwachs von vier Prozent im Vergleich zum Vorjahresergebnis. Jede Abmahnung kostet die Händler im Schnitt 1.300 Euro. Theoretisch, denn tatsächlich belaufen sich die Kosten auf durchschnittlich 4.700 Euro, was daran liegt, dass etliche Teilnehmer mehr als einmal betroffen waren und die Strafen dann deutlich höher ausfallen. Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass 51 Prozent der Befragten die gegenwärtige Abmahnpraxis als akut existenzgefährdend einstufen.

Abmahnwahn: Händler sehen Gesetzgeber in der Pflicht
Der Unmut der Händler richtet sich nicht gegen das Instrument der Abmahnung selbst, sondern gegen bestimmte Abmahnvereine. Die gängige Praxis einiger Vereine diene weniger dem fairen Wettbewerb, als vielmehr wirtschaftlichen Interessen, so Dr. Carsten Fröhlisch, Leiter der Rechtsabteilung bei Trusted Shops. Den Abgemahnten fehle meist jeglicher Vorsatz, es würden bewusst einfachste Fehler angemahnt, die für den Wettbewerb nicht relevant seien, aber im Tagesgeschäft immer wieder passieren können. Es gehe klar darum, mit Vertragsstrafen bei künftigen Verstößen Geld zu verdienen.

Zwar mahnen Mitbewerber häufig (51 Prozent der Fälle), aber sämtliche nachfolgenden Plätze im Ranking belegen die Vereine. So hat ein einzelner allein 22 Prozent aller Abmahnungen ausgesprochen.

Ein Blick auf die häufigsten Abmahngründe zeigt, dass das Widerrufsrecht bei vielen Onlinehändlern eine offene Flanke darstellt: Fast ein Viertel (23 Prozent) aller Abmahnungen hatten Verstöße gegen das Widerrufsrecht zum Anlass – ein Plus von sechs Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dabei sind es meist Details, die beanstandet werden: Vielfach sind die Widerrufsbelehrungen unvollständig oder veraltet, eine Telefonnummer fehlt oder ist nur kostenpflichtig erreichbar, ein Muster-Widerrufsformular ist nicht vorhanden oder fehlerhaft.

Dies sei ein Beleg für die Komplexität der Vorschriften im Onlinehandel trotz Musterformulierungen, so Fröhlisch weiter. Auch die Händler sehen in erster Linie den Gesetzgeber in der Pflicht, gegen den Abmahnmissbrauch vorzugehen.

Kryptowährungen im Onlinehandel kein Thema
Der aktuelle Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin ist hingegen noch kein Thema im E-Commerce. Gerade mal 2,5 Prozent der Befragten bieten in ihrem eigenen Shop die Zahlung damit an und noch weniger sehen in Bitcoin & Co. ein Thema für den E-Commerce 2018. Die meisten Händler zählen nach wie vor mit deutlichem Abstand Mobile Commerce als wichtigen Trend, außerdem ist und bleibt SEO eine zentrale Aufgabe.
(Quelle: acquisa Online Redaktion)


Lohngleichheit - Entgelttransparenzgesetz bringt Berichts- und Prüfpflichten für Arbeitgeber

Das Entgelttransparenzgesetz ist bereits zum 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Beschäftigte können nun ab dem 6. Januar 2018 erstmals Auskunft über die Entgeltstrukturen im Unternehmen verlangen. Arbeitgeber müssen ab 2018 zudem die Berichtspflichten und Prüfverfahren beachten.

Gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Diesen Anspruch durchzusetzen ist das Ziel, das mit dem Entgelttransparenzgesetz erreicht werden soll.

Individueller Auskunftsanspruch für Beschäftigte
Das wesentliche Mittel, das das Gesetz hierzu vorsieht, ist der individuelle Auskunftsanspruch zu den Entgeltstrukturen. Beschäftigte können ihn ab dem 6.1.2018 erstmalig geltend machen.

  • Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • Der Anspruch muss gemäß § 10 Abs. 2 EntgTranspG in Textform erfolgen
  • und ist grundsätzlich nur alle 2 Jahre möglich.
  • Der Anspruch bezieht sich nur auf Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, ausüben.

Allerdings können die Beschäftigten auch eine Erläuterung zur Entgeltfindung bezüglich des eigenen Entgelts verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung des Anspruchs auf gleichen Lohn erleichtert werden.

Auskunftsanspruch: tarifgebundener und nicht tarifanwendender  Arbeitgeber?
Beschäftigte, die nicht nach Tarif bezahlt werden, können anhand des Anspruchs die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit erfragen.

In tarifgebundenen Unternehmen wird der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Entgelttransparenzgesetz: Berichtspflicht ab 2018
Arbeitgeber werden durch das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet, in ihren Lageberichten über den Stand der Gleichstellung zu informieren. Der Bericht ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen. Die Berichtspflicht umfasst den Bericht über im Unternehmen stattgefundene Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Herstellung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern. Sie betrifft Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind.

Lohngleichheit 2018: Prüfverfahren zur Einhaltung der Entgeltgleichheit
Weiterhin sieht das Entgelttransparenzgesetz die Einführung betrieblicher Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit vor. Private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, die Löhne regelmäßig mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. Wenn sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt ergeben, muss der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung ergreifen.

Entgelttransparenzgesetz 2018: Transparenzregeln sorgen für Klarheit
Das Gesetz ist bereits am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf für Lohngleichheit hatte zuvor viel Kritik erfahren und musste mehrmals nachgebessert werden. Das Gesetz ist nun nicht ein Lohngleichheitsgesetz, wie ursprünglich beabsichtigt: Es gibt keinen Anspruch für gleichwertige Tätigkeit dasselbe Entgelt wie der vergleichbare Beschäftigte zu erhalten. Es ist allerdings verboten, beim Entgelt aus geschlechtsspezifischen Gründen zu differenzieren. Als Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines höheren Entgelts kommt dann § 7 Abs. 1 AGG in Betracht. Mit den durch das Entgelttransparenzgesetz eingeführten, neuen Transparenzregeln soll insgesamt mehr Lohngerechtigkeit im Erwerbsleben und damit auch die Gleichstellung von Frauen und Männern in diesem Punkt durchgesetzt werden. Hintergrund war es, die bisher aus verschiedenen Gründen  existierende Lohnlücke von 21 Prozent zwischen Männern und Frauen durch mehr Transparenz bei den Gehältern zu beseitigen. 
(Quelle: Haufe Online Redaktion)


Studie Datenschutzgrundverordnung führt zur Veränderung der Unternehmenskultur

DSGVO führt zur Veränderung der Unternehmenskultur
Viele Unternehmen wollen ihre Unternehmenskultur mit Blick auf die Datenschutzreform verändern

Die neue Datenschutz-Grundverordnung wird zu großen Veränderungen auch im Hinblick auf die Unternehmenskultur führen. Dies zeigt eine aktuelle Studie von Veritas Technologies. So wollen sehr viele Unternehmen ihre Mitarbeiter über Anreize motivieren, sich an die Datenschutzregeln zu halten, bei Verstößen sind dagegen oftmals auch Sanktionen vorgesehen.

Der amerikanische IT-Konzern Veritas Technologies hat jetzt seine dritte Studie zur neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung vorgestellt. In den vorhergehenden Befragungen ergaben sich teilweise etwa widersprüchliche Ergebnisse, etwa dass sich weltweit bereits viele Unternehmen ausreichend vorbereitet fühlen, um den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu genügen, dies in vielen Fällen jedoch ein Trugschluss ist.

Es werden Belohnungs- und Sanktionsmaßnahmen zur DSGVO geplant
In der neuesten Studie zur GDPR (General Data Protection Regulation), so die englische Bezeichnung der DSGVO, erklären viele Unternehmen, dass diese Neuerungen weitreichende Auswirkungen auch auf die Unternehmenskultur haben werden.

So beabsichtigt eine große Mehrheit der befragten Firmen, die Vorgaben der DSGVO in ihrer Unternehmenskultur zu verankern.

Laut Studienergebnis wollen fast 90 Prozent der befragten Unternehmen  durch Maßnahmen wie Schulungen, Boni oder auch Sanktionen für ihre Mitarbeiter Anreize schaffen, sich an die Vorgaben der DSGVO zu halten.

  • Bei 25 Prozent der Unternehmen sollen bei Verstößen Zusatzleistungen wie Boni gestrichen werden, 34 Prozent wollen die Einhaltung der Regeln durch Belohnungen fördern.
  • 47 Prozent planen, ihre Arbeitsverträge durch entsprechende Compliance-Verpflichtungen zu erweitern.

 

Verpflichtende Weiterbildung zu Datenschutzgrundverordnung
Die große Mehrheit der Unternehmen (91 Prozent) gab an, dass bei ihnen derzeit noch keine Kultur gepflegt werde, durch die die Einhaltung der Datenschutzregeln gefördert wird.

Um den neuen Anforderungen künftig jedoch gerecht zu werden, plant die Mehrheit (63 Prozent) die Einführung verpflichtender Schulungsmaßnahmen. Geplant sind diese Weiterbildungen vor allem für Mitarbeiter in folgenden Bereichen:

  • IT (86 Prozent)
  • Business Development & Strategy (85 Prozent)
  • Recht (82 Prozent)
  • Finanzen (82 Prozent)

Unternehmen sehen auch Vorteile der DSGVO
Viele der befragten Unternehmen sehen in der Einhaltung der DSGVO-Vorgaben nicht nur zusätzliche Anforderungen und Einschränkungen, sondern erwarten durchaus auch etliche Vorteile.

  • Vor allem erhoffen sich viele Unternehmen (92 Prozent) eine bessere „Datenhygiene“ durch qualitativ bessere und damit vertrauenswürdigere Daten.
  • 68 Prozent versprechen sich ein besseres Verständnis ihrer Geschäftsprozesse und dadurch verbesserte Leistungen für die Kunden.
  • Ebenso viele Unternehmen rechnen mit Kosteneinsparungen.
  • 59 Prozent erwarten eine Stärkung des Marken-Images.
  • 51 Prozent gehen von einer Verbesserung des Datenschutzniveaus aus.
  • 45 Prozent erhoffen sich von der Einhaltung der Vorgaben schließlich sogar steigende Umsätze und Marktanteile.

 

Für die Veritas-Studie wurden weltweit rund 900 Führungskräfte aus Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern befragt, die geschäftliche Beziehungen in den EU-Raum unterhalten bzw. dort ansässig sind.

Höhe der Geldbußen die ab Mai bei DSGVO-Verstößen drohen
Bei Verstößen können gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO

  • Geldbußen bis 10 Millionen Euro bzw. bis 2 % des weltweiten Jahresumsatzes,
  • in schweren Fällen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

Diese enorm hohen Geldbußen, die geeignet sind, eine Unternehmensbilanz negativ zu beeinflussen, sollen eine hohe Abschreckungswirkung erzielen und dabei helfen, der Verordnung eine nachhaltige Geltung zu verschaffen. Die den Unternehmen verbleibende Zeit zur Vorbereitung wird knapper. Am 25.5.2018 wird es ernst.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)


Neue DSGVO
KMU fürchten Nachteile durch neuen Datenschutz

Neue DSGVO: KMU fürchten Nachteile durch neuen Datenschutz
Die Befürchtung der kleinen Unternehmen: Die DSGVO könnte sie ausbremsen.

Hohe Strafen drohen denen, die die neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht rechtzeitig umsetzen. Doch nun sehen kleinere Unternehmen ein weiteres Problem mit den neuen Richtlinien: Sie fühlen sich größeren Firmen gegenüber benachteiligt.

94 Prozent der für die Studie "Datensicherheit in der Cloud“ von Team Drive Systems Befragten sind er Ansicht, die strikten Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) würden kleinere und mittlere Unternehmen benachteiligen. Sie hätten sich bisher kaum mit dem Thema Datensicherheit in seiner ganzen Tiefe auseinandersetzen müssen, erklärt Volker Oboda, Geschäftsführer von Team Drive. Bei wenigen Mitarbeitern werde oft nicht einmal ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt. Das ändere sich nun und könne, wegen der hohen möglichen Strafen bei Vergehen, eventuell sogar Existenzen kosten.

DSGVO könnte kleine Unternehmen ausbremsen
Kleinere Unternehmen befürchten, dass sie die strikten Richtlinien der neuen Verordnung bei der Unternehmensentwicklung stark ausbremsen könnten. 78 Prozent vermuten, dass die wirtschaftliche Wachstumskurve in Zukunft deutlich langsamer ansteigen wird. Praktisch ebenso viele glauben an die Minimierung von Flexibilität und Effizienz. Oboda rät deshalb, einen externen Dienstleister zu beauftragen, damit diese Themen keinen Einfluss auf die Arbeitskraft haben.

Was die Höhe der Strafsummen angeht, ist man geteilter Meinung: Einerseits lobt die Mehrheit (79 Prozent) die hohen Geldstrafen, andererseits geht man davon aus, dass es diese hohen Beträge braucht, damit Unternehmen den sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten ernst nehmen. Dennoch halten 63 Prozent die Strafsummen für überzogen.
(Quelle: acquisa Online Redaktion)


Strengerer Arbeitnehmerdatenschutz
Deutlich verschärfter Datenschutz am Arbeitsplatz ab 25. Mai 2018

Deutlich verschärfter Datenschutz am Arbeitsplatz ab Mai 2018
Arbeitnehmerdaten sind ab dem 25.5.2018 deutlich stärker geschützt

Arbeitgeber müssen bis spätestens 25.5.2018 ihren Umgang mit den Beschäftigten-Daten grundlegend überarbeiten, wollen sie sich nicht der Gefahr von Klagen und Sanktionen aussetzen. Das neue Gesetz zur Anpassung des Datenschutzes (DSGVO) gibt Beschäftigten scharfe Waffen in die Hand, um den Schutz ihrer Daten durchzusetzen. Auch Datenschutzbeauftragte können auf Verstöße reagieren.

Europaweit wird in Sachen Datenschutz weitgehend gleichgezogen. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25.5.2018 in allen Mitgliedsstaaten in Kraft.

  • Die DSGV gilt unmittelbar und vorrangig vor dem jeweiligen nationalen Recht.
  • Den nationalen Gesetzgebern ist es aber freigestellt, die Leitlinien der DSGVO in eigenen Gesetzen zu spezifizieren.
  • Deutschland hat dies mit der grundlegenden Überarbeitung v.a. des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) getan.

Im Zentrum der Neuregelungen steht § 26 BDSG n.F. mit Regelungen zum Beschäftigtenschutz.

Von der DSGVO betroffene Daten

  • Die Verordnung gilt dabei für alle ganz oder auch nur teilweise automatisierten Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten.
  • Personenbezogene Daten sind dabei als solche Informationen definiert, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Ein nochmals deutlich höheres Schutzniveau gilt für personenbezogene Daten, wenn diese benutzt werden,

„um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen“ Art. 4 Nr. 4 DSGVO.

Es gilt ein erweiterter Beschäftigtenbegriff
Der Beschäftigtenbegriff wurde ausgedehnt. Beschäftigtendatenschutz genießen neben Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern und Auszubildenden auch

  • Heimarbeiter, Beamte, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende, Freiwillige,
  • Rehabilitanden, arbeitnehmerähnliche Personen, in Behindertenwerkstätten beschäftigte Menschen sowie
  • Bewerber und ehemalige Beschäftigte.

Einbeziehung von Kollektivvereinbarungen
Zu beachten ist der Datenschutz,

  • wenn das Beschäftigungsverhältnis begründet wird,
  • solange es besteht,
  • wenn es beendet wird.

Außerdem und - das ist neu – wenn Rechte und Pflichten der Interessenvertretung des Beschäftigten, die sich aus Gesetz oder Kollektivvereinbarung ergeben, ausgeübt oder erfüllt werden.

Damit geraten neben Arbeitgebern insbesondere auch Betriebsräte und Gewerkschaften in Zugzwang, ihre Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge an das neue Datenschutzrecht anzupassen.

Weniger Datenverarbeitung ist mehr
Verantwortliche müssen künftig noch sensibler mit persönlichen Daten ihrer Beschäftigten umgehen. Es dürfen nur so wenig wie nötig Daten verarbeitet werden, sie müssen immer das mildeste aller gleich effektiven Mittel sein und die Verarbeitung muss für den angestrebten Zweck erforderlich sein.
Der Gesetzgeber erwartet hier, dass der Verantwortliche die eigenen Interessen an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten miteinander in Einklang bringt. Für diese beiden Interessenlagen ist bei jeder Datenverarbeitungsmaßnahme der goldene Mittelweg zu finden, um sie so gut und schonend es geht miteinander zu verquicken.

Einwilligung der Mitarbeiter in die Verabeitung bleibt möglich
Der Beschäftigte kann freiwillig, grundsätzlich schriftlich, in die Verarbeitung einwilligen. Als Indiz für die Freiwilligkeit gilt,

  • wenn für den Mitarbeiter ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder
  • wenn arbeitgeberseitige und die Interessen des Beschäftigten gleichgelagert sind.

Der Beschäftigte muss über den Zweck der Datenverarbeitung und die Widerruflichkeit seiner Einwilligung aufgeklärt werden.

Umfassende Dokumentations- und Informationspflichten
Zu jeder Datenverarbeitung trifft den Arbeitgeber eine Dokumentation- und Informationspflicht. Er muss präzise in verständlicher Weise erklären,

  • warum, zu welchem Zweck, wie lange er die Daten verarbeitet und
  • welche Wege sie gehen.

Er muss sein Datenverarbeitungssystem gegenüber seinen Beschäftigten transparent machen und die Daten schützen, indem er sie z.B. so schnell wie es geht anonymisiert oder löscht und indem er technische Sicherheitssysteme einbaut, um die Daten vor unberechtigtem Zugriff oder unbeabsichtigtem Verlust zu schützen.

In Art. 15 DSGVO sind die Auskunftsrechte definiert, nach denen etwa Angaben zu Verarbeitungszweck, Kategorie der erhobenen Daten, Empfängern der Daten, oder geplanter Speicherungsdauer zu geben sind. Ebenso muss ein Hinweis auf das Recht zur Löschung oder Berichtigung der Daten erfolgen und auf das Beschwerderecht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde hingewiesen werden.

Art. 17 DSGVO beschreibt die Löschungsrechte, die etwa dann bestehen, wenn die mit der Verarbeitung der Daten verfolgten Zwecke erreicht sind oder ein Widerruf der erteilten Einwilligung vorgenommen wird.

Den Arbeitgeber trifft eine umfassende, jederzeit abrufbare Rechenschaftspflicht. Damit einher geht die Beweislast des Arbeitgebers für die Einhaltung aller Datenschutzmaßnahmen.
(Quelle: haufe.de)


Rechte und Pflichten in Deutschland Whistleblower

Hotlines für Whistleblower sind in deutschen Unternehmen noch nicht weit verbreitet

Wer in seinem Unternehmen einen Compliance-Verstoß entdeckt, schwankt zwischen Loyalität und Gewissenskonflikt. Denn die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen steht im Gegensatz zur Veröffentlichung von Missständen. Zudem ist die Rechtslage für Whistleblower in Deutschland unklar.

Von der Öffentlichkeit werden Whistleblower häufig als mutige Helden verehrt, von den Kollegen nicht selten als Denunzianten oder Nestbeschmutzer verunglimpft.

Was sind Whistleblower: Definition
Whistleblowing heißt auf Deutsch in etwa so viel wie "verpfeifen". Gemeint ist, illegale Praktiken in Unternehmen oder staatlichen Behörden aufzudecken.

Auch ohne Einführung eines speziellen Whistleblowing-Verfahrens ist es bereits heute Pflicht, bestimmte rechtswidrige Umstände dem Arbeitgeber zu melden, als Teil der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Whistleblower in Deutschland - der genaue Umfang der Meldepflicht ist unklar
Wie verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichts zeigen, ist der genaue Umfang der Meldepflicht allerdings unklar. Dort heißt es z. B.:

  • Eine Meldepflicht des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn Schäden im eigenen Aufgabenbereich drohen und wenn Wiederholungsgefahr besteht.
  • Um Schäden des Arbeitgebers zu verhindern, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über alle wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis setzen.
  • Keine Meldepflicht besteht, wenn die Meldung dem Arbeitnehmer unzumutbar oder mit einer Selbstbezichtigung verbunden ist.

 

Whistleblowing im Arbeitsrecht
Übt ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte aus, darf der Arbeitgeber laut § 612a BGB den Arbeitnehmer nicht benachteiligen. Eine bessere Form des Schutzes ist jedoch ein anonymisiertes Meldeverfahren. Ist die Identifizierung des Whistleblowers unmöglich, wird er vom Arbeitgeber auch nicht sanktioniert werden können.

BaFin bietet Maßregelungsschutz fürs Whistleblowing
In § 4d FinDAG besteht ein ausdrücklicher Maßregelungsschutz fürs Whistleblowing. Absatz 6 der Vorschrift sieht vor, dass Mitarbeiter, die das BaFin-Whistleblowing-System nutzen, weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen und nicht schadensersatzpflichtig sind. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unwahren Meldungen an die BaFin sind allerdings je nach Schwere der Verstöße arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder auch nur eine Abmahnung möglich.

Whistleblowing - Auszeichnung statt Kündigung und Strafe
Auf betrügerische Handlungen hinzuweisen oder brisante Informationen zu veröffentlichen ist unbequem und manchmal sogar gefährlich. Doch es gibt durchaus Menschen, die sich das trauen. Drei von ihnen, darunter zwei Deutsche, wurden Anfang Dezember für ihren besonderen Mut mit dem Whistleblower-Preis ausgezeichnet.

Whistelblower-Preis 2017
Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein sind zwei der Preisträger. Besser bekannt als ihre Namen ist der Skandal, den sie aufgedeckt haben: In der Zyto-Apotheke in Bottrop wurden bestimmte Wirkstoffe in Krebsmedikamenten allem Anschein nach absichtlich unterdosiert verwendet. Mehrere Tausend schwer- und todkranke Krebspatienten in fünf oder sechs Bundesländern wurden dadurch geschädigt. Außerdem wurden die Medikamente zum „normalen“ Preis mit der Krankenkasse abgerechnet. Der finanzielle Schaden soll bei 56 Mio. EUR liegen.

Der Whistelblower-Preis wird seit 1999 alle 2 Jahre verliehen. Gestiftet wird der Preis von der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler und der IALANA Deutschland. Er soll zur Zivilcourage ermutigen. Und er soll auch darauf aufmerksam machen, dass es in Deutschland immer noch keinen ausreichenden Schutz für Whistleblower gibt.

Den beiden Mitarbeitern, die den Betrug ihres Chefs aufgedeckt und dabei mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei zusammengearbeitet haben, wurde gekündigt. Bei den Kündigungsschutzprozessen vor dem Arbeitsgericht wurde deutlich, wie gering der gesetzliche Schutz für Whistleblower in Deutschland immer noch ist.

Whistleblower in Deutschland - Unternehmen etablieren noch sehr selten Meldesysteme
Dass Unternehmen gezielt Strukturen schaffen, damit Arbeitnehmer illegale Machenschaften anprangern können, beschränkt sich bisher meist auf Großkonzerne. Vorreiter ist z. B. der Industriekonzern Siemens. Hinweise auf rechtswidriges Verhalten lassen sich anonym oder personalisiert machen, z. B. beim Compliance Manager, über eine 24 Stunden erreichbare Telefon-Hotline, per Mail oder an einen Ombudsmann, also eine neutrale Beschwerdestelle in Form eines Rechtsanwalts, den das Unternehmen bezahlt.
(Quelle: Haufe Online-Redaktion)