Aktuelles Februar 2017

E-Mail bleibt bei den Kunden der Kontaktkanal Nr. 1

E-Mail zählt mit 74 % gleich hinter der eigenen Website zu den relevantesten Marketingmaßnahmen.

Die gute, alte E-Mail bleibt auch weiterhin der bevorzugte Kontaktkanal der Kunden: 72 Prozent der Menschen bekommen Werbung lieber per E-Mail anstatt auf Social Media Kanälen, so eine Untersuchung des E-Mail-Marketingdienstleisters Artegic.

Dabei sollten die Werber tunlichst ihr Augenmerk auf starke Headlines im Betreff richten, denn 75 % der Deutschen entscheiden innerhalb von nur fünf Sekunden, ob das Mailing sie interessiert oder nicht. Dabei entscheiden sich mehr als 55 % der Empfänger zum öffnenden Klick, wenn sie dahinter ein Schnäppchen vermuten, 51 % lassen sich von Neuigkeiten ködern und Gutscheine locken auch noch knapp 48 Prozent zum Lesen. Wieviel Zeit der Kunde dann dem Angebot widmet, hängt von der Branche ab: Werbung der Autoindustrie genießt mit 150 Sekunden Aufmerksamkeit den stärksten Wert, gefolgt von Partnervermittlungen (140 Sekunden) und - man staune  - Angeboten der Tabakindustrie (125 Sekunden).
(Quelle: Artegic/Haufe Online Redaktion)

Das sind die digitalen Megatrends 2017 [Infografik]


Fünf Megatrends für Digital Marketer
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Zukunft im Online Marketing ist im Wandel. Neue Technologien und neue Kundenvorlieben sorgen dafür, dass sich 2017 im digitalen Marketing viel verändern wird. Wir haben die wichtigsten Trend aus den Bereichen Social Media, Content Marketing, Suchmaschinenoptimierung und Co. zusammengefasst.

Video-Content in allen Farben und Formen
Egal ob Live Video, 360-Grad-Videos oder Virtual Reality – 2017 wird DAS Video-Jahr. Vor allem in sozialen Netzwerken sind gut gemachte Videos oft der Aufmerksamkeitslieferant schlechtin. 2017 erreichen Marketer ihre Zielgruppe deswegen oft am besten mit Video-Content. Da sich auch die Art, wie wir Videos konsumieren verändert, müssen sich Digital Marketer Mittel und Wege überlegen, wie die Kundenansprache gelingen kann. Videos sind mittlerweile kein Desktop-Only-Format mehr. Auch deswegen ist Video-Content 2017 fast überall eine gute Wahl – wenn die Qualität stimmt.

K.I. und Machine Learning
Dank künstlicher Intelligenz (K.I.) werden Chatbots immer besser und sorgen gerade bei Social Media für Furore. Facebook hat dieses Jahr große Schritte in diesem Bereich gemacht und Marketer müssen nun mitziehen, wenn sie bei diesem Trend ein Wörtchen mitreden wollen. Gerade im Bereich Self Service sind Chatbots eine vom Kunden gewollte Alternative, die aber nur mit dem richtigen Know-How auch erfolgreich Anwendung findet. Google hat mit Rankbrain ebenfalls künstliche Intelligenz und Machine Learning auf dem Zettel.

Mobile ist die Antwort
Mobile ist 2017 keine Frage mehr, sondern die Antwort. Dabei ist es egal, ob es um SEO, Social Media oder E-Mail-Marketing geht. An Mobile kommt 2017 niemand vorbei. Dabei handelt es sich mitnichten um einen neuen Trend. Google hat 2016 aber noch einmal nachgelegt und führt nun einen eigenen Mobilindex und den mobilen Webstandard AMP ein. Die meisten Suchanfragen kommen bereits sowieso von Smartphones und bei sozialen Netzwerken kommen nicht selten 70 oder 80 Prozent der Seitenaufrufe von Mobilgeräten. Alles in allem ist 2017 das wichtigste Jahr für die Mobiloptimierung bis hierhin.

Content Advertising
Viel wird mittlerweile in neue, hochwertige Inhalte investiert. Dass qualitativer Content der richtige Weg ist, scheint sich in den Köpfen vieler Marketer durchgesetzt zu haben. Die eigentlich erfreuliche Entwicklung hat aber einen Nachteil, und der nennt sich Überangebot. Es wird immer schwieriger, sich mit guten Inhalten von der Konkurrenz abzusetzen. 2017 wird es deswegen wichtig wie nie sein, gute Inhalte richtig zu bewerben. Eine Möglichkeit heißt Native Advertising. Dabei werden Unternehmensinhalte auf natürliche Weise beispielsweise in ein redaktionelles Umfeld eingebettet. 2020 soll Native Advertising laut einer Studie bereits einen Marktanteil von 52 Prozent an der Digitalwerbung ausmachen.

Hyper-Personalisierung
Big Data, Programmatic oder Contextual Marketing – all diese Buzzwords aus 2016 haben ein gemeinsames Vorbild, welches 2017 vielerorts über den Erfolg von Digitalwerbung entscheiden wird. Die Rede ist von Hyper-Personalisierung. Der Idealzustand, dass jeder Kunde tatsächlich individuell angesprochen wird, lässt sich allerdings nur mit der richtigen Form von Marketing Automation erreichen. Entgegen der Annahme sind Digital Marketer dabei keineswegs überflüssig. Es sind die richtigen Skills in diesem Bereich, die Digital Marketer 2017 so begehrt und wichtig machen, wie nie zuvor.
(Quelle:haufe.de)

Diese neuen Infopflichten kommen ab 1. Februar auf Onlinehändler zu

Diese neuen Infopflichten kommen auf Onlinehändler zu
Bis zum 1. Februar haben Onlinehändler für die Ergänzungen auf der Website Zeit.

Onlinehändler müssen ihre Website ab dem 1. Februar 2017 um weitere Informationen ergänzen. Dabei geht es einmal mehr um das Thema Streitschlichtung. Martin Rätze, Rechtsexperte bei Trusted Shops, erklärt die Neuerungen.

Ab dem 1. Februar 2017 müssen alle Onlinehändler, die Produkte oder Dienstleistungen auch für Verbraucher anbieten, darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen beziehungsweise welche Verbraucherschlichtungsstelle – sollten sie sich zu Streitbeteiligungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sein – jeweils zuständig ist. Zur Anwendung kommt dabei der § 36 Abs. 1 VSBG.
Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind lediglich Händler, die zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten. Damit sollen kleine Unternehmen privilegiert werden. Die Anzahl der Mitarbeiter wird jedoch pro Kopf gezählt, Teilzeitkräfte demnach als Beschäftigte grundsätzlich berücksichtigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für die Informationspflicht aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Die Informationspflichten aus § 37 VSBG gelten hingegen für alle.
Entgegen einer Entscheidung des LG Dresden gelten diese Pflichten auch für E-Commerce-Unternehmen, die ihre Angebote auf Amazon, Ebay oder anderen Plattformen anbieten. Auch dort muss der Hinweis auf die OS-Plattform sowie die weiteren Informationen nach dem VSBG erfüllt werden.

Informationspflicht: Leicht zugänglich und verständlich muss es sein
Das Gesetz schreibt vor, dass die Informationen für Kunden leicht zugänglich, klar und verständlich präsentiert werden müssen. Sie müssen sowohl auf der Website (am besten im Onlineshop) als auch in den AGB angegeben werden.
In einem Urteil aus dem vergangenen Jahr hat das OLG München klargestellt, dass der Link nicht nur sichtbar, sondern auch klickbar sein muss, um den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.

Ganz neu ist das Thema nicht. Schon seit dem 9. Januar 2016 gibt es die ODR-Verordnung, die Händler dazu verpflichtet, den Link http://ec.europa.eu/... bereitzustellen. Zudem trat am 1. April des Jahres das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Gleichzeitig wurde die Schlichtungsstelle für Deutschland zugelassen und die OS-Plattform wurde erstmalig nutzbar. Artikel 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung verpflichtete die Händler dazu, einen zusätzlichen Hinweis zur Existenz der OS-Plattform auf der Website zu platzieren.
Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Händler sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine Streitbeilegungsstelle zu nutzen (z.B. Energieversorger). Für die überwiegende Mehrheit der E-Commerce-Unternehmen änderte sich zu diesem Zeitpunkt nichts.

Kosten richten sich nach Höhe des Streitwertes
Die Schlichtungsstelle stellt den beteiligten Händlern ein Entgelt in Rechnung, das sich nach der Höhe des Streitwertes richtet. Diese Kosten entstehen, sobald sich der Händler dazu bereit erklärt hat, an dem Verfahren teilzunehmen. So kostet das Verfahren beispielsweise bei einem Streitwert bis einschließlich 100 Euro 50 Euro, bei Streitwerten zwischen 200,01 Euro bis 500 Euro fallen 150 Euro an, überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, müssen 600 Euro gezahlt werden. Dabei verfügt die Schlichtungsstelle jedoch über einen gewissen Spielraum. Für den Verbraucher ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos, bei Missbrauch kann ihm jedoch eine Gebühr von 30 Euro auferlegt werden.
Gesenkt werden können die Verfahrenskosten, wenn der Händler den Anspruch des Verbrauchers sofort und vollständig anerkennt. Beispiel: 40 Euro bei einem Streitwert bis 100 Euro, 75 Euro bei einem Streitwert über 200 Euro.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)


Urteil: Unerwünschte Werbe-E-Mail kann 3.000 Euro kosten

Unerwünschte Werbe-E-Mails kommen bei Empfängern und Gerichten nicht gut an.
Sendet ein Unternehmen einem anderen wiederholt eine unerwünschte Werbe-E-Mail, kann eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro fällig werden. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Klägerin in dem Fall war eine Kfz-Werkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien. Im Jahr 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer  Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete.
Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen  Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Höhe der Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail angemessen

Der  9. Zivilsenat des OLG Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der Werbe-E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so der Senat, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen.
Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden (Az. 9 U 66/15).
(Quelle: OLG Hamm/acquisa Online Redaktion)