Aktuelles August 2012

Bauplan für den perfekten Facebook Post
Facebook Posts können auf verschiedenste Arten aufgebaut werden. Leider kann man auch genauso viele Fehler machen. salesforce hat einen Bauplan für den “perfekten” Facebook Post veröffentlicht, der viele Feinheiten und Optionen aufzeigt.


Wie sollten Fans angesprochen werden? Worauf muss bei Fotos und Links geachtet werden? Wie kann ich meine Beiträge für Facebook mobile optimieren?Vor allem der letzte Punkt wird immer wichtiger. Laut salesforce sehen sich ca. 70 % der Fans veröffentlichte Beiträge auf ihren Smartphones an. Diese Entwicklung gilt es zu beachten und Posts sollten an “mobile Nutzer” angepasst werden. Eine gute Vorlage, die dem einen oder anderen Community-Manager nochmals aufzeigt, worauf es bei Facebook Beiträgen ankommt und wie mit kleineren Optimierungen, die Effektivität eines Postings gesteigert werden kann. (Quelle: Redaktion aquisa)

Mediationsgesetz in Kraft getreten

Es wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern. Die Streitkultur - besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds kann durch dieses Gesetz nachhaltig verändern werden.

Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getreten, nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Damit gibt es in Deutschland erstmals konkrete gesetzliche Rahmenbedingungen für ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Das Gesetz wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern. Seit heute soll nämlich in jeder Klageschrift stehen, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Das Gericht kann ab sofort die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO).

Es ist gut möglich, dass dieses Gesetz die (juristische) Streitkultur besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds nachhaltig verändern werden. Das heute so unauffällig in Kraft getretene Gesetz könnte eine größere und nachhaltigere praktische Bedeutung erlangen, als viele Dinge, die heute die Schlagzeilen beherrscht haben.

Die Mediation ist selbst dann noch zu prüfen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren bei einem Gericht anhängig ist. "Eine Mediation kann somit die Gerichte entlasten" sagte Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberg dem Handelsblatt Anfang Juli.

Im Mediationsverfahren ist eine einvernehmliche Streitbeilegung vor einem nicht entscheidsungsbefugten Güterrichter möglich. "Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann", sagte Leutheusser-Schnarrenberg zu einem der umstrittenen Elemente des Mediationsgesetzes. Ein Güterichter ist zuallererst ein Richter und an die Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung gebunden.

Es gab bisher während der Arbeiten an dem Mediationsgesetz in Klagen bei Kapitalanlagesachen zu Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds bisher auch schon Bemühungen der Gerichte in ein Mediationsverfahren zu kommen. Nach Erfahrungen des Autors BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) haben diese meistens dazu geführt, dass der Prozess mehrere Monate nicht vorankamen, weil die Parteien zur Bereitschaft zur Mediation befragt wurden. Es wurde kein einziges Mediationsverfahren eingeleitet.

Die Hürden einer Klage in Kapitalanlagesachen sind jedoch höher, weil nach der ZPO in der Klage informiert werden muss, ob ein Streitschlichtungsversuch unternommen wurde. Der Autor kann sich auch vorstellen, dass Gerichte Klagen erst einmal auf Eis legen, um die Parteien zu fragen, ob diese eine Streistschlichtung versucht haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. verschiedene Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.(Quelle: Das Presseportal)

KMU überlassen den Datenschutz gerne ihren Cloud-Anbietern

Verschlüsselungstechniken haben sich noch nicht durchgesetzt.
Microsoft hat über 600 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zum Datenschutz in der Cloud befragt. Ein Ergebnis: 70 Prozent vertrauen den Datenschutz-Zusagen der Provider, 60 Prozent bauen auf vertragliche Regelungen und nur 40 Prozent nutzen Methoden wie die Verschlüsselung von Daten.

Was nicht heißt, dass in deutschen Unternehmen kein Bewusstsein für den Datenschutz vorhanden ist: 67 Prozent der Befragten würden keine Gesundheitsdaten in der Cloud speichern. 63 Prozent haben Angst um ihr geistiges Eigentum. Forschungsdaten sind für rund die Hälfte der Firmen tabu. 39 Prozent würden keine Informationen zu ihrem Zahlungsverkehr speichern. Lediglich neun Prozent sind skeptisch, wenn es um das Speichern von Konsumentendaten in der Cloud geht. Gleichzeitig halten sich fast drei Viertel der Unternehmen für sehr vorsichtig im Umgang mit sensiblen Daten. Und 69 Prozent geben an, die Rechte von Kunden, Konsumenten und Mitarbeitern zu respektieren. Eine weitere spannende Zahl: Nur der Hälfte der Firmen ist es wichtig oder sehr wichtig, dass der Cloud Provider die Daten nicht selbst auswertet.

Bei E-Commerce wird es komplizierter

Je nach Kunde und seiner Herkunft gelten andere Regeln bei der Umsatzsteuer.
Vertreiben Händler Waren über Ebay oder über einen eigenen Online-Shop, ist das aus umsatzsteuerlicher Sicht eigentlich identisch mit dem Verkauf im Laden oder über einen Bestellkatalog. Kompliziert wird es dagegen, wenn E-Commerce ins Spiel kommt.
Damit sind Leistungen gemeint, die in digitaler Form erbracht werden. Konkret: Unter E-Commerce versteht man auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die über ein Online-Portal angeboten werden. Darunter fallen folgende typische Leistungen:

Elektronische Leistungen

Praxisfälle

Bereitstellen von Datenbanken

Nutzung von Suchverzeichnissen im Internet und Benutzung von Suchmaschinen.

Bereitstellung von Musik

Angebot von Downloads

Online-Seminare

Unterrichtsleistungen, die auf das Internet angewiesen sind

Bereitstellung von Websites, Fernwartung, Webhosting

Datenspeicherungen, Bereitstellung von Speicherplatz, Fernverwaltung von Systemen

Bereitstellung von Texten und Bildern

Bereitstellung von E-Books, Online-Zeitschriften, Downloadmöglichkeit von Bildern, etc.

Regeln für die Umsatzsteuer
Die Leistungen im Rahmen des E-Commerce stellen umsatzsteuerlich so genannte Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz dar. Bei solchen Katalogleistungen müssen bei den Kunden folgende Unterscheidungen getroffen werden:
Leistungsempfänger ist Unternehmer: Nimmt ein Unternehmer oder eine einem Unternehmen gleichgestellte juristische Person eine elektronische Leistung ab, gilt die Leistung an dem Ort erbracht, an dem der Kunde seinen Sitz hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer seinen Sitz im EU-Ausland oder ein einem Drittland hat. Beispiel: Unternehmer aus Ungarn ruft Softwaredownload ab. Keine Steuerpflicht in Deutschland, sondern in Ungarn. Hier greift § 13b UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Online-Händler stellt eine Nettorechnung und der ungarische Unternehmer führt in Ungarn die ungarische Umsatzsteuer ab.
Leistungsempfänger ist Privatperson im EU-Gebiet: Ist der Kunde ein Nichtunternehmer aus einem EU-Land, ist die Leistung dort erbracht, an dem der Betreiber des Internet-Portals seinen Geschäftssitz hat. Beispiel: Privatperson aus Österreich lädt sich Musik bei in Deutschland ansässigem Online-Shop-Betreiber herunter. In der Rechnung müssen 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Leistungsempfänger ist Privatperson in Drittland: Ist der Empfänger der E-Commerce-Leistungen ein Nichtunternehmer mit Wohnsitz in einem Drittland, gilt die Leistung dort als ausgeführt, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat.
Tipp: Als Betreiber eines Online-Shops sollte man der Kundenerfassung höchste Priorität zukommen lassen. Die Kunden müssen über aussagekräftige Masken im Portal zu ihrer Unternehmereigenschaft ausfüllen oder diese verneinen. Diese Angaben sollten Sie zu dem jeweiligen Geschäftsvorfall buchungstechnisch digital archivieren. Treten bei Jahre später stattfindenden Betriebsprüfungen Zweifelsfragen auf, kann so problemlos nachgewiesen werden, wie der jeweilige Sachverhalt umsatzsteuerlich behandelt wurde. (Quelle: ProFirma)

Wie Sie im Internet rechtssicher verkaufen

Der Onlinehandel boomt, aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen werden immer vielfältiger. Die Fallstricke im E-Commerce sind ebenso vielfältig wie tückisch. Und es werden immer mehr. Doch wer einige Grundsätze beachtet, spart viel Zeit und vermeidet Ärger. Hier die zehn wichtigsten Tipps, wie Sie im Internet rechtssicher verkaufen.
1. Auf Umsatzsteuer hinweisen
Ob es sich um einen Brutto- oder Nettopreis handelt, muss im unmittelbaren räumlichen Bezug zu Artikelpreis, -abbildung oder -beschreibung stehen. Auch Sternchen sind zulässig, wenn sie auf eine entsprechende Fußnote verweisen. Ein Hinweis „inkl. MwSt.“ oder „zzgl. MwSt.“ ist ebenfalls ausreichend.
2. Versandkosten kommunizieren
Die Versandkosten müssen räumlich dem Endpreis zugeordnet sein. Der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ muss beim Anklicken auf eine leicht verständliche Erklärung der Versandkosten-Berechnung verweisen.
3. Grundpreis angeben
Neben dem Endpreis muss in unmittelbarer Nähe der Grundpreis angegeben werden – auch in Online-Shops. Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe fallen alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.
4. Irreführungen vermeiden
Über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung dürfen Anbieter nicht täuschen. Beispielsweise sollten immer Lieferfristen angegeben werden, weil sonst der Eindruck entsteht, dass die Ware verfügbar ist und unverzüglich verschickt wird.
5. Flapsige Werbesprüche vermeiden
Spar- und Bundle-Preise sind problematisch. Einzelpreise müssen nachvollziehbar sein, zudem muss immer angeben werden, worauf sich die Ersparnis bezieht. Wer im Web mit „heute kaufen, morgen liefern“ wirbt, sollte sicherstellen, dass auch an Sonn- und Feiertagen ausgeliefert wird.
6. Besonderheiten bei Preisportalen beachten
In Preisportalen müssen neben dem Endpreis auch die Versandkosten und der Grundpreis angegeben werden. Ein BGH-Urteil legt fest, dass der Preis auf dem Preisportal nicht von dem Preis im Onlineshop abweichen darf.
7. Preise richtig durchstreichen
Bei einem durchgestrichenem Preis muss deutlich sein, um welchen Preis es sich dabei handelt – die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, ein handels- oder warenüblicher Preis oder ein zuvor gültiger „alter“ Preis.
8. Bestellungen korrekt kennzeichnen
Künftig müssen Nutzer ausdrücklich bestätigen, dass sie sich mit der Bestellung zu einer Zahlung verpflichten. Der Bestell-Button muss daher eine eindeutige Formulierung tragen – zum Beispiel „zahlungspflichtig bestellen“.
9. Bildrechte beachten
Jedes Foto ist durch das Urheberrechtgesetz geschützt. Produktfotos für die Shopseite sollten daher entweder selbst oder durch einen Fotografen angefertigt werden.
10. Für Widerrufsbelehrungen Muster verwenden
Bei Widerrufsbelehrungen sollte nur das gesetzlich vorgegebene Muster verwendet werden. Änderungen sind riskant. Gerichtsurteilen zufolge kann man sich mitunter schon bei Änderung weniger Wörter nicht mehr auf das Muster berufen. (Quelle: ProFirma)

Top 10 der sozialen Netzwerke nach Besuchern [Statistik]

Facebook ist das soziale Netzwerk mit den meisten Besuchern in Deutschland im Mai 2012. Das ist keine große Überraschung. Damit konnte man rechnen. Der Abstand von Platz 1 zu Platz 2 ist allerdings enorm. Xing und auch alle anderen Netzwerke haben im Vergleich zu Facebook nur einen Bruchteil an Besuchern.


(Quelle: www.statista.de)

 

Jedes dritte Unternehmen hat Regeln für soziale Netzwerke

Unternehmen setzen unterschiedliche Grenzen bei der Nutzung von Social Media.
Guidelines für den betrieblichen Umgang mit Social Media haben inzwischen 34 Prozent der Unternehmen aufgestellt. Ebenso viele planen dies laut einer Kurzumfrage der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e. V. (DGFP). Arbeitsrechtliche Maßnahmen müssen aber selten ergriffen werden.
Nur in jedem zehnten Unternehmen kam es schon vor, dass unzulässige Äußerungen eines Mitarbeiters oder eine (übermäßige) private Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit zu arbeitsrechtlichen Folgen führte. Während die Unternehmen sich mit Guidelines vorsorglich absichern, schulen sie ihre Mitarbeiter aber selten in diesem Thema: Solche Angebote gibt es aktuell lediglich in 15 Prozent der untersuchten Unternehmen. Und zwei von drei befragten Personalmanagern sagen voraus, dass es in ihren Unternehmen keine auf Social Media bezogenen Weiterbildungsangebote geben wird.

Beschränkung der Social-Media-Nutzung sehr unterschiedlich
Wie gehen die Unternehmen nun mit Social Media im Betrieb um? Die Studie zeigt: Den uneingeschränkten Zugriff auf Social Media erlaubt inzwischen gut jedes vierte Unternehmen. Fast genauso viele Unternehmen (26 Prozent) untersagen die private Nutzung, zwölf Prozent setzen zeitliche Grenzen, zehn Prozent gestatten nur bestimmten Mitarbeitergruppen die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz. Weitere sieben Prozent beschränken den Zugang auf ausgewählte Dienste, neun Prozent sperren alle Social Media Dienste und immerhin 15 Prozent der Unternehmen haben diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen.
Wenn nur bestimmte Mitarbeitergruppen Social Media während ihrer Arbeitszeit nutzen dürfen, sind das vorwiegend Beschäftigte aus den Bereichen Marketing, Vertrieb und HR. In den Fällen, in denen nur bestimmte Social Media Dienste am Arbeitsplatz genutzt werden dürfen, fällt die Wahl hauptsächlich auf Xing und Linkedin, also auf Professional Networks.
An der Online-Befragung Ende März 2012 haben sich 202 Personalmanager beteiligt.(Quelle: Haufe Online)

Hypovereinsbank eröffnet ersten Franchise-Standort

Bereits im März 2012 hatte die Hypovereinsbank (HVB) angekündigt, ihr Standort-Netzwerk durch die Zusammenarbeit mit Franchise-Nehmern ausbauen zu wollen. In einer ersten Phase sind zehn bis 15 Franchise-Standorte, vor allem in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, geplant. Nun ging der erste davon an den Start.

Der neue Franchise-Standort wurde vor wenigen Tagen im ostwestfälischen Gütersloh eröffnet. HVB-Franchise-Partner sind rechtlich selbstständige Unternehmer, die Dienstleistungen und Produkte im Namen und auf Rechnung der HVB vermitteln. Laut Handelsblatt trägt die HVB aber letztlich das Risiko und trifft die wichtigsten Entscheidungen.

Das Handelsblatt berichtet zudem, dass das Franchise-Vorhaben der HBV von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi kritisch betrachtet werde, u. a., weil an den Franchise-Standorten Billig-Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.

HVB-Franchise-Nehmer erhalten der Hypovereinsbank zufolge sowohl zum Start als auch fortlaufend produkt- und prozessbezogene Qualifizierungen, um die HVB-Standards in der Beratung einhalten zu können. Mit den Franchisepartnern - die HVB nennt sie Finanzpartner - werde zudem vertraglich sichergestellt, dass Einsichts-, Informations- und Prüfungsrechte der Bank garantiert seien. Fachspezifische Beratungen werden per Videokonferenz mit zugeschalteten HVB-Experten durchgeführt.

Die HypoVereinsbank ist Teil der Unicredit Gruppe, die mit über 162.000 Mitarbeitern und rund 10.000 Geschäftsstellen in 22 Ländern zu den größten Bankengruppen Europas zählt. In Deutschland betreibt die HypoVereinsbank etwa 780 Geschäftsstellen.(Quelle: Franchise PORTAL)

Neues Mediationsgesetz will auch Arbeitsgerichtsverfahren vermeiden

Das neue Mediationsgesetz verfolgt das Ziel, mehr Rechtsstreitigkeiten in Deutschland im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Es soll eine neue Streitlösungskultur schaffen und zugleich helfen, möglichst viele zähe und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die außergerichtliche Streitbeilegung wird damit erstmals gesetzlich geregelt. Der Bundestag billigte das Gesetz am 28.6., nachdem der Vermittlungsausschuss mit einem Kompromiss den letzten „Stolperstein“ im Gesetzgebungsverfahren,  ausräumte. Es ging dabei um die Frage, wie die in einigen Bundesländern bereits erfolgreich Mediation praktizierenden Richter in das neue Gesetzeswerk einzubinden wären.

Was regelt das Gesetz?
Bei der Mediation suchen streitende Parteien mit Unterstützung eines unabhängigen Dritten, dem Mediator, in einem festgelegten Verfahren gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung. Das neue Gesetz zur Mediation regelt unter anderem die Verbindlichkeit des Schlichtungsergebnisses, die Eckpunkte der Qualifikation eines Mediators sowie die Vertraulichkeit der Gespräche und die Umsetzung des Ergebnisses. Es wird eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Beteiligten eingeführt und soll deshalb kein inhaltliches Verfahrensprotokoll sondern nur ein Ergebnisprotokoll geben. Nicht endgültig geklärt wurde die Ausbildung der Mediatoren, dazu soll es noch eine Rechtsverordnung geben,

Problem der schon existierenden Mediationsrichter gelöst
Durch die geplante Formulierung des Gesetzes befürchteten einige Bundesländer (Sachsen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Hessen), die bei ihnen bereits erprobten Mediationsverfahren durch Richter wären in Gefahr. Diese bereits bewährten vielfältigen Modelle einvernehmlicher Streitbeilegung an Gerichte sollten dem neuen Gesetz nicht zum Opfer fallen, indem Mediation nur von Rechtsanwälten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialwissenschaftlern betrieben werden dürfe, aber nicht mehr von Richtern.

Die folgende dazu im Vermittlungsausschuss gefundene Lösung ist nun von Bundestag und Bundesrat angenommen worden: das Modell des "Güterichters".

Außergerichtliche und richterliche Mediation

Die außergerichtlichen Mediationskräfte heißen Mediatoren, die Richter betreiben dagegen die Mediation als Güterichter.  Beide dürfen, abseits streitiger Gerichtsverfahren, mit den Methoden der Mediation Konflikte lösen, letztere mit besonders günstigen Tarifen.
• Der Güterichter darf, im Gegensatz zum Mediator, eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Parteien auch eine Lösung für den Konflikt vorschlagen, er verlässt also den Pfad der „reinen Mediationslehre“, bei der die Lösung von den Parteien kommen soll.

•Er darf sich, wegen seiner mit mehr Möglichkeiten ausgestatteten Stellung, auch nicht Mediator nennen, sich aber der Methoden der Mediation bedienen. Er führt damit, wie der Name schon erkennen lässt, eine Zwitterexistenz zwischen Mediator und Richter.

•Er ist aber nicht zur hoheitlichen Entscheidung des Streits befugt, das muss das ordentliche Gericht machen, darf aber die Prozessakten ohne Zustimmung der Streitparteien einsehen und einen vollstreckbaren Vergleich gerichtlich protokollieren.

Ausdehnung der Mediation auf unterschiedliche Rechtsgebiete
Während bisher die Mediation auf ausgewählte Rechtssegmente beschränkt wurde, soll die konsensuale Konfliktlösung künftig neben dem allgemeinen Zivilrecht und den Familiensachen auch Arbeits- und Sozialangelegenheiten, das Patent- und das Markenrecht und auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfassen.

Zertifizierung der Mediatoren
Hinsichtlich der Qualifikation der Mediatoren hat der Gesetzgeber sich für ein Stufenmodell entschieden. Hiernach werden verbindlich die Anforderungen an die Kenntnisse der Mediatoren über Kommunikationstechniken, Verhandlungsführung, Interessenklärung und Konfliktlösungskompetenz sowie über die rechtlichen Koordinaten der Mediation festgelegt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Zertifizierung von Mediatoren eingeführt werden. Die Anforderungen hieran bedürfen allerdings noch der Festlegung in einer besonderen Rechtsverordnung. (Quelle: Haufe Online Redaktion)