Aktuelles Juni 2014

Vertrieb 2014: Verkaufen im digitalen Zeitalter

Verkaufen hat sich radikal verändert – und der Wandel geht weiter.
Verkaufen hat sich radikal verändert – und der Wandel geht weiter. War es früher so, dass der Vertriebsmitarbeiter bei seinen Besuchen den Kunden die Neuigkeiten aus seinem Haus vorführen konnte und dieser dann zugegriffen hat, geht Verkaufen heute anders.
Der Kunde hat sich im Vorfeld breit informiert, die Websites mehrerer Anbieter besucht, Whitepapers gelesen. Vielleicht hat er mit einigen der Referenzkunden gesprochen oder in einem sozialen Netzwerk andere Anwender zu ihren Erfahrungen. Und am Ende hat er geschaut, ob es das Ganze auch bei Amazon gibt und was es da kostet. Denn Amazon Supply ist bereits eine der größten Plattformen auch im B2B-Geschäft. 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr.

Digitalisierung heißt: Mehr Tempo ist gefragt
Amazon gibt das Tempo vor, viele Einkäufer auch im B2B erwarten von ihren Geschäftspartner ein Servicelevel und einfache Prozesse, wie sie es als Privatkunden von Amazon gewohnt sind. Und weil die Differenzierung über Produkte, Preise und Dienstleistungen heute immer schwerer wird - weil in vielen Fällen Angebote gleicher Qualität von mehreren Unternehmen auf dem Markt sind – kommt der Kundenbeziehung gerade im Vertrieb eine immer größere Bedeutung zu. Und das heißt, dass Vertriebsmitarbeiter immer bessere und tiefergehende Informationen über jeden einzelnen ihrer Kunden benötigen.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)

Marketer fühlen sich schlecht gewappnet fürs digitale Zeitalter

Manch ein Marketer tut sich schwer mit seinen neuen Aufgaben.
Die Digitalisierung bringt gravierende Änderungen im Marketing mit sich. Drei Viertel der für eine Adobe-Studie Befragten finden deshalb, dass sie ihre Rolle neu definieren müssen. Außerdem fehlt es an praktischen Erfahrungen.
"Digital Roadblock: Marketers Struggle to Reinvent themselves, European Edition" heißt die Studie, für die Adobe mehr als 350 Marketingexperten in Deutschland, Frankreich und Großbritannien befragt hat. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) bestätigen, dass sich ihr Beruf in den vergangenen zwei Jahren stärker verändert hat, als in den 50 Jahren zuvor. Über die Hälfte (54 Prozent) ist überzeugt, dass dieser Wandel auch in den kommenden zwölf Monaten voranschreiten wird. Für 73 Prozent bedeutet das, dass sie ihre Rolle überdenken müssen, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein.
Als die größten Treiber nennen 65 Prozent die zunehmende Zahl an Kanälen und Plattformen für die Zielgruppenansprache, 59 Prozent die neuen Denkweisen über das Kunden-Engagement und neue Technologien und 54 Prozent die Analyse der Effektivität.

Die Herausforderungen sind den Studienteilnehmern zufolge eher organisatorischer als persönlicher Art. Über die Hälfte (58 Prozent) meint, dass Marketingerfolge von organisatorischen Veränderungen abhängen und jeweils 30 Prozent beklagen fehlende Fortbildungen und die mangelnde Bereitschaft der Unternehmen, Neues auszuprobieren.
Aber auch praktische Erfahrungen fehlen. Bei Personalisierung, Targeting und Response Management, allesamt Disziplinen, die die Marketer als ausschlaggebend für künftige Erfolge erachten, erkennen sie erhebliche Lücken in ihren Unternehmen. Ähnlich verhält es sich bei Content Management, Erfolgsmessung und Social Marketing.
Ein Weckruf für die Führungsebene
Die größte Zuversicht, die Herausforderungen zu meistern, haben Marketer in Großbritannien (79 Prozent). Hierzulande und in Frankreich bestätigen dies nur jeweils 69 Prozent. Gleichzeitig fühlen sich britische (74 Prozent) und deutsche Marketer (72 Prozent) persönlich besser aufgestellt, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubauen als ihre Kollegen in Frankreich (61 Prozent). Marketer fühlten sich nicht ausreichend befähigt, sich selbst und ihre Arbeit neu zu definieren, lautet das Fazit von Mark Phibbs, Vice President Marketing EMEA bei Adobe. Für ihn ist das Studienergebnis ein Weckruf für die Führungsebene, ihren Kollegen die nötige Unterstützung zu bieten und wenn nötig an dieser Stelle zu investieren.
Gefragt wurde aber auch nach dem Stellenwert der verschiedenen digitalen Maßnahmen und Kanäle. Die Mehrheit (54 Prozent) betrachtet soziale Medien als wichtigstes Werkzeug im digitalen Marketing, dicht gefolgt von Onlinewerbung (40 Prozent) und Mobile Marketing (39 Prozent). Bei Neueinstellungen sind deshalb Erfahrungen in diesen Bereichen das wichtigste Kriterium.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)

Bestechung? - Wenn ein Event nichts kostet

Wo hört Info-Veranstaltung auf und wo fängt Bestechung an?
Nicht nur die Fußballweltmeisterschaft wird heute als Event bezeichnet. Auch Info-Veranstaltungen haben immer häufiger einen Eventcharakter. Und wenn Unternehmen Kunden über ihre Produkte und Entwicklungen informieren, gehört auch da oft ein Rahmenprogramm dazu. Doch was ist hier noch erlaubt? Veranstaltungen sind für Unternehmen zur Kunden- und Mitarbeiterpflege wichtig. Sie fördern das Image und den Absatz. Doch sie können auch den Anschein von Bestechlichkeit und Korruption wecken. Die Gradwanderung ist nicht immer einfach, die Rechtsprechung nicht eindeutig.

Nichtöffentliche Kunden-Events und Info-Veranstaltungen
Vor allem große Unternehmen haben den Umgang mit Geschenken und Einladungen in speziellen Richtlinien festgehalten. Diese können auch anderen Unternehmen als Orientierung dienen. Dort finden sich u. a. Hinweise zu Kunden-Events oder Info-Veranstaltungen. Also zu Veranstaltungen, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht sind und zu denen es keine Eintrittskarten im Handel zu kaufen gibt.

Ein paar Überlegungen, damit Sie auch bei Events compliant bleiben
Firmen nutzen gerne ihr Firmenjubiläum oder die Einführung eines neuen Produkts, um Kunden und Geschäftspartner einzuladen. Für die Gäste sind solche Veranstaltungen kostenlos. Das ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist dabei:

  • Der Ort der Veranstaltung sowie
  • das Veranstaltungsprogramm sollten angemessen sein.
  • Touristische Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.
  • Das Rahmenprogramm sollte nicht mehr Zeit und wirtschaftlichen Aufwand in Anspruch nehmen, als der unternehmerische Anteil der Veranstaltung.
  • Ehe- und Lebenspartner, Kinder sowie sonstige Angehörige des Veranstaltungsteilnehmers sollten nur im Einzelfall eingeladen werden.
  • Die Übernahme von Reise-, Unterkunft und Nebenkosten muss angemessen sein.

Bestechung oder Einladung mit gutem Gefühl?
Deutsche Vertriebspartner inklusive der Ehefrauen bzw. -männer zur Vorstellung eines neuen Produkts auf die Kanaren einzuladen, ist ebenso wenig korrekt, wie ein zweistündiges Kunden-Event mit einem 5-Gänge-Menü im Sternerestaurant enden zu lassen. Wer einlädt oder eingeladen wird, sollte immer überlegen, ob er ein gutes Gefühl hätte, wenn er seinen Kollegen und seinem Chef von der Einladung erzählt.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)

Innovationsförderung - Steuerfreier Zuschuss für Wagniskapital

Die Bundesregierung fördert die Bereitstellung von Wagniskapital.
Die Bundesregierung will den Standort Deutschland noch attraktiver machen und den "Investitionszuschuss Wagniskapital" (neuer Name: INVEST-Zuschuss für Wagniskapital) durch Einführung einer Steuerbefreiung attraktiver machen.
Dies kündigt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1266) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1074) an. Der Investitionszuschuss Wagniskapital wurde nach Ansicht der Bundesregierung gut am Markt angenommen. Seit Mai 2013 habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Zuschüsse für 345 Investitionen privater Kapitalgeber in Höhe von 5,3 Millionen Euro bewilligt. Damit habe Wagniskapital von über 25 Millionen Euro für junge innovative Unternehmen mobilisiert werden können.
Unter Berufung auf eine Statistik des Bundesverbandes der Kapitalbeteiligungsgesellschaften schreibt die Regierung, dass im Jahr 2013 in Deutschland insgesamt Wagniskapital in Höhe von 673,89 Millionen Euro mobilisiert worden sei. Damit seien die Investitionen im Vergleich zum Vorjahr (567,34 Millionen) zwar gestiegen, hätten jedoch das Niveau der Jahre 2010 und 2011 mit jeweils über 700 Millionen Euro nicht wieder erreicht.

Mit einem Anteil der Wagniskapitalinvestitionen am Bruttoinlandsprodukt von 0,02 Prozent steht Deutschland im internationalen Vergleich nicht besonders gut da. "Länder, mit denen wir im Innovationswettbewerb stehen, weisen teilweise deutlich höhere Anteile auf: Israel ca. 0,39 Prozent, USA ca. 0,17 Prozent, Schweden ca. 0,05 Prozent, Großbritannien ca. 0,04 Prozent, Schweiz ca. 0,03 Prozent, Frankreich ca. 0,03 Prozent, Europa gesamt ca. 0,02 Prozent", berichtet die Bundesregierung. Der im Vergleich zu anderen führenden Innovationsnationen vergleichsweise niedrige Anteil von Venture-Capitalfinanzierten Investitionen in Deutschland "weist auf mögliches Verbesserungspotenzial im deutschen Innovationssystem hin".
(Quelle: Deutscher Bundestag)

Competition Compliance: Regeln zur Einhaltung von Regeln

Competition Compliance-Systeme sind zu einem großen und kostspieligen Thema für Unternehmen geworden. Dennoch tun sie gut daran, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen.
Die Einführung von Compliance-Programmen ist zu einem großen und kostspieligen Thema für Unternehmen geworden. Sie zählen zu den unternehmerischen Governanceregeln. Konkret stehen Compliance-Systeme für die Vermeidung von Korruption sowie von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regeln im Mittelpunkt. Hinzu kommt die Competition Compliance, um die es in diesem Beitrag gehen soll. Was ist der Hintergrund? Was ist davon zu halten?

Corporate Compliance

Man fühlt sich an die Zeit der ursprünglichen Corporate Governance-Bestrebungen erinnert. Kein Unternehmen konnte sich diesen entziehen, musste sich damit auseinandersetzen, Ressourcen aufwenden, fundierte Erklärungen abgeben, falls eine entsprechende Betätigung nicht stattfand und resultierende Dokumente nicht vorgewiesen werden konnten. Dies galt unabhängig von der Unternehmensverfassung. Die Entwicklungen sind fortgeschritten und heute sind es Compliance-Systeme, die als sichtbarer Teil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung im Vordergrund stehen. Es geht um Regelungen, welche die Einhaltung der für das Unternehmen relevanten Gesetze sicherstellen sollen. Compliance kann also auch als ein Element des unternehmerischen Risikomanagements verstanden werden. Denn die Einhaltung von Gesetzen verringert Rechtsrisiken und damit Unternehmensrisiken. Die Entwicklung hat also zur Institutionalisierung einer Corporate Compliance, meist personifiziert mit einem Compliance Officer – einer Art Regel-Wächter – geführt. Dies gilt längst nicht mehr nur für große und international tätige Konzerne, sondern auch für mittelständische Unternehmen. Die Competition Compliance ist eines der Elemente einer umfassenden Corporate Compliance.

Kartellrechtliche Regeln

Die Competition Compliance hat in jüngerer Vergangenheit mit der Aufdeckung umfangreicher Kartelle mit bekannten Unternehmen und der Verhängung sehr hoher Bußgelder zu größerer Aufmerksamkeit geführt (Vgl. für in den vergangenen Jahren vom Bundeskartellamt verhängte Bußgelder größeren Ausmaßes: Dies hat auch eine Diskussion darüber hervorgerufen, ob Kartelle vorwiegend persönlichem Fehlverhalten zuzuschreiben sind oder auf  Defizite in den institutionellen Strukturen der beteiligten Unternehmen zurückzuführen sind, die ein entsprechendes Verhalten fördern würden.

Das Verbot von Kartellen und kollusiven Verhaltensweisen zählt zu den wesentlichen Elementen von marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnungen. Die kartellrechtliche Einschränkung von unternehmerischen Optionen und Freiräumen ist erforderlich und akzeptiert, um einzelwirtschaftliche Vorteile zulasten von Konkurrenten, Lieferanten und Kunden sowie der Gesellschaft zu verhindern. Verstöße gegen das Kartellverbot werden nicht nur mit stark angestiegenen Bußgeldern geahndet, sondern die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung des rechtswidrigen Verhaltens ist ebenso gestiegen. Nicht zuletzt hat die Einführung der Kronzeugenregelung dazu beigetragen. Kartelle sind mit Nachteilen für die Volkswirtschaft verbunden, die Aufdeckung des Engagements von Unternehmen in Kartellen mit hohen einzelwirtschaftlichen Kosten. Damit verbundene Unternehmensrisiken sind tatsächlich hoch und steigend.

Kartellrechtliche Verstöße

Zuerst sind die Bußgelder zu nennen, die nach EU-Recht sowie nach deutschem Recht für jedes der kartellierenden Unternehmen bis zu 10% seines weltweiten Gesamtumsatzes erreichen können.  Auch individuelle Sanktionen für involvierte Personen und Organe sind in den meisten EU-Mitgliedsländern möglich. Dazu kommen Schadensersatzansprüche von Geschädigten, auch sie gewinnen an Bedeutung. Kartellrechtliche Verstöße enthalten zudem strafrechtliche Risiken. Verträge, die gegen das Kartellrecht verstoßen, sind zusätzlich unwirksam und können gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Schließlich ist von langwierigen Verfahren auszugehen, die in den Unternehmen personelle und finanzielle Ressourcen in Form von Verfahrenskosten binden. Zusätzlich sind die Kosten einer meist langfristig beschädigten Reputation der kartellierenden Unternehmen zu berücksichtigen. Der Anstieg aufgedeckter Kartelle und die Intensivierung der genannten Sanktionen haben dazu beigetragen, das Thema der Competition Compliance auf der Tagesordnung von Unternehmen und ihrer Berater zu halten.

Competition Compliance-Regeln

Competition Compliance-Regeln sollen wettbewerbsrechtliche Delikte – vor allem kartellrechtlicher Natur – mit ihren Risiken und Kosten vermeiden. Sie fußen auf der Vermutung, dass die schiere Existenz kartellrechtlichen Regeln mit ihren Sanktionen für ihre Einhaltung nicht ausreicht. In den Unternehmen lauern vielmehr kartellrechtliche Informationsasymmetrien sowie Anreizstrukturen, die ein Fehlverhalten von Mitarbeitern und des Managements erleichtern. Es geht also darum, ein organisationsbedingtes Fehlverhalten zu erschweren oder zu verhindern. In den Worten der EU-Kommission: “Compliance means respecting the law. In the competition field, it means business proactively respecting competition rules.” Dies soll durch Compliance-Regeln ermöglicht werden, die langfristig zu einer wettbewerbsorientierten Unternehmenskultur und Respekt vor dem Kartellrecht beitragen sollen, unmittelbar jedoch die Prävention fördern und ein pro-aktives Verhalten der Unternehmen ermöglichen sollen. Sie behalten das Heft in der Hand und erhalten Informationen über Regelverstöße noch bevor die Wettbewerbsbehörden sie haben. Sie sind im Idealfall also in der Lage, das Fehlverhalten abzustellen, Korrekturen oder eine Selbstanzeige in die Wege zu leiten.

Competition Compliance-Programme

Unternehmen sind also, unabhängig von ihrer Größenordnung gedrängt, eine klare Competition Compliance-Strategie zu entwickeln und tun dies im eigenen Interesse auch. Die Betonung liegt dabei zunehmend auf Systemen, also dem Aufbau von institutionellen Strukturen und nicht der Durchführung von punktuellen Maßnahmen. Im Vordergrund steht eine strukturierte, meist IT-gestützte Herangehensweise, die die Competition Compliance in die Gesamtorganisation des Unternehmens einbetten soll und die effektive Kontrollmechanismen enthält. Eine fortlaufende Überprüfung und Anpassung ist notwendig. Sowohl auf EU-Ebene als auch in einer OECD-Arbeitsgruppe und im Rahmen der International Chamber of Commerce wurden Hinweise und Vorschläge für die konkrete Ausgestaltung und Einbettung von Competition Compliance-Programmen entwickelt. Auf diesen Grundlagen wurden inzwischen von Beratungsunternehmen zahlreiche Toolkits mit Compliance-Guidelines und Mitarbeiter-Handbüchern entwickelt, die den Unternehmen angeboten werden und mit einem praktisch handhabbaren Instrumentenkasten beworben werden.

Elemente von Compliance-Systemen

Ein solcher Instrumentenkasten enthält hauptsächlich Präventionsmaßnahmen, die eine Sensibilisierung für kartellrechtliche Tatbestände beinhalten und meist den Aufbau einer Compliance-Organisation mit Budget, Personal und einem Compliance Officer vorschlagen, die Compliance-fördernde Prozesse umsetzen sollen. Dazu kommt die Installierung von Warn- und Kontrollprozessen mit Stichproben, Audits und Sanktionen gegenüber Kartelltätern. Nicht überraschend haben sich auch Compliance-Zertifizierungen herausgebildet, also diverse Siegel für das Competition Compliance-System auf der Grundlage des Nachweises bestimmter Compliance-Elemente.

Die Elemente der Prävention sind vor allem in den kartellrechtlich sensiblen Unternehmensbereichen zu verankern. Im Mittelpunkt stehen eine Risikoanalyse mit der Identifikation von unternehmensbezogenen Risiken, in kartellrechtliche Probleme zu geraten sowie deren bewusste Eingrenzung und Steuerung mittels Schulungen und Dokumentationen. Solche enthalten etwa konkrete Hinweise für eine zulässige Informationsweitergabe oder das Informationsverhalten im Rahmen von Branchentreffs und ähnlichen Veranstaltungen. Ein umfassendes Compliance-System enthält jedoch auch Elemente der internen Kontrolle und Aufdeckung sowie mögliche Maßnahmen der Reaktion. Erstere sollen es ermöglichen ein risikoreiches Verhalten aufzudecken und letztere, sie abzustellen bzw. Sanktionen zu ergreifen und die Kommunikation mit den Wettbewerbsbehörden zu suchen, falls bereits kartellrechtliche Delikte aufgetreten sind.

Schutz und Anerkennung 

Das Kartellrecht verlangt die Einhaltung der kartellrechtlichen Regeln und mehr nicht. Dennoch ist eine kontroverse Diskussion darum entstanden, wer Competition Compliance-Systeme heute fordert und ob bereits ihre Einrichtung belohnt werden soll oder ob die Vermeidung von kartellrechtlichen Verstößen nicht Belohnung genug sei. Wettbewerbsbehörden wie die EU Kommission und das Bundeskartellamt begrüßen Compliance-Systeme. In der Formulierung der Kommission: „An effective compliance strategy enables a company to minimize the risk of involvement in competition law infringements, and the costs resulting from anti-competitive behaviour.” Auch das Bundeskartellamt äußert sich entsprechend: „Effektive ‚Compliance‘-Maßnahmen helfen den Unternehmen dabei, Kartellverstöße zu verhindern. Falls es dennoch zu einem Verstoß gekommen ist, sind sie die Grundlage dafür, diesen schneller aufklären und abstellen zu können. Sie können damit entscheidend zur Bußgeldvermeidung oder -minderung beitragen, u.a. auch weil das Unternehmen dadurch einen großen Vorteil im Wettlauf um einen Spitzenplatz beim Bonusantrag hat.“

Forderungen

Anders aber sieht es aus, wenn die immer lauter erhobene Forderung der Unternehmen ertönt, die pure Existenz von Compliance-Systemen zu honorieren und zwar in Form einer Bußgeldminderung, wenn ein kartellierendes Unternehmen aufgedeckt wurde. „If an infringement is found, however, the mere existence of a compliance strategy will not be taken into consideration when setting the fine: the best reward for a good compliance strategy is not to infringe the law.” (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/index_en.html). Eine breitere Diskussion einer “Compliance Defense”, also der bußgeldmindernden Wirkung der Existenz eines Competition Compliance-Systems, fand im Zuge der Vorbereitung einer Reform des Schweizer Kartellgesetztes statt, zu der es jedoch nicht kam.  Eine Belohnung für die Einrichtung eines Competition Compliance-Systems findet also bislang nicht statt. Ein verbreitetes Gegenargument besteht vielmehr darin, dass gerade die Sensibilisierung für ein kartellrechtliches Fehlverhalten, die mit der Competition Compliance u.a. geschaffen werden soll, eine Schonung im Falle der Aufdeckung eines Kartells nicht zulassen würde. Kritiker einer solchen Position befürchten daher eine Unterinvestition in wohlfahrtsfördernde Competition Compliance-Systeme.

Wettbewerbsbehörden belohnen im Problemfall das Vorliegen entsprechender Systeme nicht explizit, sie begrüßen es jedoch. Es hat sich hingegen herausgestellt, dass Unternehmensanalysten, Ratingagenturen, aber auch Geschäftspartner, vor allem bei internationalen Transaktionen, nach Competition Compliance-Systemen fragen, diese einsprechend bewerten und ihr Fehlen bestrafen. Zusätzlich finden sie Eingang in die Liste der Standortfaktoren, wenn Volkswirtschaften hinsichtlich ihrer wettbewerbsfördernden Rahmenbedingungen bewertet werden.

Compliance und Unternehmenskultur

Competition Compliance-Systeme sind also einflussreich geworden und Unternehmen tun gut daran, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Dennoch stellen sich abschließend die beiden Fragen, ob sie zur Vermeidung eines kartellrechtlichen Fehlverhaltens notwendig oder gar hinreichend sind? Beide Fragen müssen auf einer grundlegenden Ebene mit Nein beantwortet werden, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass die Tendenz in die Richtung standardisierter und bürokratischer Informations- und Kontrollsysteme geht, die selbst als „Starter Kit für KMU“ recht umfangreich und ressourcenfressend sind. Eine Sensibilisierung für die unzweideutigen Regeln des Kartellrechts sollte in einer marktwirtschaftlichen Ordnung auf allen Hierarchieebenen in Unternehmen vorhanden sein. Dies ist eine Frage der Unternehmenskultur, letztlich auch eine der Unternehmensethik. Wenn der Respekt für den Wettbewerb nicht Teil der Unternehmenskultur ist, wird ihn ein aufgesetztes Compliance-System nicht schaffen, sondern es entsteht die Gefahr, Anreize für seine Umgehung zu nutzen, es als ein Feigenblatt zu missbrauchen. Wenn die formellen Regeln des Kartellrechts mit der Unternehmenskultur konsistent sind, enthält diese die Anreize für ihre Einhaltung, zusätzliche Competition Compliance-Regeln erübrigen sich, wenn von einem Signal an die Unternehmensumwelt einmal abgesehen wird.

Investitionskalkül

Wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste, dass die konstituierenden Prinzipien einer Wettbewerbsordnung in den Unternehmen ebenso in Vergessenheit geraten sind wie die Überzeugung, dass Gesetze einzuhalten sind, kann die Effektivität eines formellen Compliance-Systems mittel- bis langfristig über die indirekten Wirkungskanäle der Information, der Einsicht und einer pro-kompetitiven Sensibilisierung gefördert werden. Es käme dann zu einer zu begrüßenden Veränderung der Unternehmenskultur. Man sollte sich davon allerdings auch nicht zu viel versprechen, die Zusammenhänge sind sehr indirekter und allgemeiner Natur. Geradezu schädlich wären Systeme der Competition Compliance hingegen dann, wenn sie zu einem Kalkül einladen würden, das die Investitionskosten entsprechender Systeme mit einem Bonus bei der Aufdeckung eines kartellrechtlichen Vergehens abwägen würden.
(Quelle: wirtschaftlichefreiheit.de/ Prof. Dr. Theresia Theurl)

Impressum auf Website ist Pflicht

Auch für Online-Shops gilt die Impressumpflicht.
Zu einem Webauftritt gehört ein Impressum. Das hat rechtliche Gründe. Wer darauf verzichtet oder bei wem das Impressum nicht zu finden ist, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden und Strafe zahlen zu müssen. Doch was muss im Impressum stehen?
Das Impressum muss auf der Website immer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Deshalb sollte es immer so eingebunden sein, dass man es ohne langes Suchen und großen Aufwand finden kann. Eine Platzierung an prominenter Stelle – etwa als Menüpunkt in der Navigationsleiste – bietet sich dafür an.

Impressum nach Telemediengesetz bei geschäftsmäßigem Handeln
Zwei rechtliche Vorschriften besagen, dass ein Webauftritt ein Impressum haben muss. Das Telemediengesetz (TMG) verlangt ein Impressum für geschäftsmäßige Online-Dienste. Dazu zählen z. B. Online-Shops, aber auch Werbebanner auf einer Internetseite, mit denen Geld verdient wird.

Impressum nach Rundfunkstaatsvertrag bei journalistisch-redaktionellen Inhalten
Wegen des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts eines Webauftritts schreibt der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ein Impressum vor, sobald die Inhalte über die persönliche oder familiäre Nutzung hinaus verbreitet werden.

Impressum bietet Möglichkeit der weiteren Information und Kontaktaufnahme
Aus dem Impressum kann der Besucher einer Website erkennen, welches Unternehmen, welche Organisation oder Person dafür verantwortlich ist. Über die Angaben im Impressum besteht jederzeit die Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen oder sich über den Anbieter der Website weiter zu informieren.

Rechtsprechung zum Impressum bisher uneinheitlich
Die Rechtsprechung in Sachen Impressumspflicht ist bisher uneinheitlich. Es reicht von der Einstufung als Rechtsverstoß, wenn die rechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden, bis hin zu nicht abmahnfähig, wenn das Impressum lediglich unvollständig ist. Auf der sicheren Seite ist man mit einem korrekten Impressum auf seiner Website.

Notwendige Informationen im Impressum nach § 5 und 6 TMG und § 55 RStV

  • Name des Betreibers und
  • postalische Anschrift.
  • Bei einer juristischen Person muss ein Vertretungsberechtigter und die Rechtsform genannt sein.
  • E-Mail-Adresse,
  • Telefon- und Faxnummer sind empfehlenswert sowie
  • ein für die Inhalte Verantwortlicher.

Bei behördlicher Zulassung:

  • Zulassung und Aufsichtsbehörde mit Anschrift,
  • Registereintrag, z. B. Handelsregister oder Vereinsregister,
  • Registernummer sowie
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn vorhanden.

(Quelle: Haufe Online Redaktion)


Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und der „Identitätsdiebstahl“ auf Facebook

Soziale Netzwerke gehören zum Alltag. Sie können die Karriere fördern und sie verbinden uns mit wichtigen oder interessanten Personen ebenso wie mit unseren Freunden. Wir werben über sie und nutzen sie in den vielfältigsten Varianten.

Der „Identitätsdiebstahl“ auf Facebook

Unlängst wurde über eine neue betrügerische Methode berichtet. Danach gelingt es Kriminellen offenbar ohne große Schwierigkeiten, auf Facebook-Nutzerkonten zuzugreifen. Entweder wird ein Profil gefälscht oder es wird sich in das Profil eines Facebook-Freundes eingehackt. Von da aus wird dem späteren Opfer eine Nachricht gesendet. Der vermeintliche „Freund“ fragt zunächst nach der Handynummer. Die Nummer dient dann als Einfallstor zum Einkauf über die PayPal-Tochter Zong im Internet. Mittels Zong, dem mobilen Zahlungsanbieter auf Facebook, können Einkäufe abgewickelt werden, die mit wenigen Klicks auch über das Handy bezahlt werden können. Für die Identifizierung ist lediglich die Handynummer erforderlich. Anschließend muss noch eine PIN bestätigt werden, die als SMS versendet wird. Dieser Code muss dann zurückgesendet werden. In diesem Zeitpunkt agieren die Kriminellen als vermeintliche Facebook-Freunde, indem sie die Betrugsopfer auffordern, diesen Zahlencode ebenfalls an sie weiterzuleiten. Mit Erhalt dieses Codes können die Kriminellen den Kauf abschließen. Dem Opfer fällt der Betrug oft erst viel später auf, wenn mit den Zahlungen das Telefonkonto des Betrugsopfers belastet wird. Die Erkenntnis, dass etwas nicht stimmen kann, kommt daher frühestens mit dem Erhalt der aktuellen Telefonrechnung.

Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten in Fällen von international agierenden Unternehmen wie etwa Facebook?

Dazu hatte das OVG Schleswig-Holstein in einem Rechtsstreit wegen der Angabe von Nutzer-Echtdaten („Klardaten“) entschieden, dass deutsches Datenschutzrecht für die irische Facebook-Tochter, die in Europa das soziale Netzwerk betreibt, nicht gilt (Az. 4 MB 10/13, 4 MB 11/13). Denn die Datenverarbeitung findet bei der irischen Niederlassung von Facebook statt, sodass irisches Datenschutzrecht maßgeblich ist. In einem neuerlichen Urteil hat nun das Kammergericht Berlin entschieden, dass für Facebook Irland nicht irisches, sondern deutsches Datenschutzrecht anzuwenden sei. Das sei die Konsequenz aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Denn bei Facebook trage nicht eine europäische Niederlassung die Verantwortung für die Datenverarbeitung, sondern eine 100%-ige Muttergesellschaft in den USA.

Die Politik ist gefordert

Von Seiten des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg kommt eine eindeutige Aufforderung an den Gesetzgeber, endlich nutzerfreundliche Regeln durchzusetzen. Die notwendige Änderung des Telemediengesetzes sollte insbesondere die Informationspflichten der Dienstanbieter aufgreifen und verstärken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband stellt ähnliche Forderungen auf: Die Bundesregierung solle sich für eine zügige Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung einsetzen. Nur so könne garantiert werden, dass wir ein europaweit einheitliches Schutzniveau im Datenschutz erhalten und einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen können. Dieser einheitliche Rechtsrahmen stellt schließlich die Voraussetzung dafür her, dass sich US-Unternehmen wie Facebook, Google und Apple an europäisches Recht halten müssen.

Sensibilisierte Facebook-Nutzer

Für Facebook-Nutzer muss bislang gelten, sich möglichst zurückhaltend im Netzwerk zu bewegen. Bei der Frage nach der eigenen Handynummer in Verbindung mit dem Zusenden eines Zahlencodes per SMS ist größte Vorsicht geboten. Der Facebook-Nutzer sollte diesen Code nirgends eintragen, sondern vielmehr den Account bei Facebook melden.
(Quelle: anwalt.de)


Ein Drittel würde mit dem Smartphone bezahlen

Umfrage: Ein Drittel würde mit dem Smartphone bezahlen
Immer mehr Verbraucher würden auch im Supermarkt mit Smartphone bezahlen.
Ganz langsam gewöhnen sich deutsche Konsumenten an den Gedanken, ihre Smartphones – die sie sowieso beinahe jede Minute des Tages mit sich rumtragen – auch zum Bezahlen zu nutzen. Das zeigen die Ergebnisse einer Umfrage von Tomorrow Focus.
Kein anderes Gerät nehmen die Deutschen häufiger zur Hand als ihr Smartphone. Jeder Zweite (52,4 Prozent), so ein Ergebnis der Studie, will nicht mal eine Minute auf sein Handy verzichten. Im Durchschnitt haben die Befragten das Gerät rund 18 Stunden täglich in ihrer Nähe. 26 Prozent lesen bereits morgens SMS. 16,9 Prozent checken erst einmal ihre E-Mails.
Für knapp ein Drittel (31 Prozent) kommt das Smartphone inzwischen auch als Zahlungsmittel in Frage. Als Hauptgründe werden Komfort und Einfachheit häufig genannt, weil sich damit die Mitnahme von Kreditkarten oder Bargeld erübrigten. Rund ein Viertel bleibt skeptisch und bezahlt lieber weiterhin wie gehabt. Die Skepsis betrifft jedoch nicht nur die Zahlmethode, sondern auch sie selbst. Jeder Fünfte will so einen besseren Überblick über seine Ausgaben behalten. Weitere 19,3 Prozent haben Angst, ihr Smartphone zu verlieren.

Dass in öffentlichen Verkehrsmitteln schnell zum Smartphone gegriffen wird, weiß jeder, der selbst mit Bus und Bahn unterwegs ist. 59,3 Prozent lesen dort Nachrichten, checken E-Mails, hören Musik oder vertreiben sich auf andere Art mit dem Smartphone die Zeit. Für 58 Prozent ist das Handy der Second Screen beim Fernsehen und selbst beim Einkauf nutzen 45 Prozent das Smartphone als Einkaufshelfer.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)

Geschaut wird im Laden, gekauft im Web

Einzelhandel: Geschaut wird im Laden, gekauft im Web
Wenn das gewünschte Produkt im Internet günstiger ist, hat der stationäre Handel nicht selten das Nachsehen.

Showrooming im Laden, einkaufen im Webshop: Die Studie "Mobile Internetnutzung 2014" des Marktforschers Nordlight belegt, dass das mobile Internet das Kaufverhalten der Bundesbürger maßgeblich beeinflusst. Jeder Dritte sucht im Laden per Smartphone nach Online-Angeboten.
Im Laden zum Smartphone greifen, um im Internet nach günstigeren Angeboten zu suchen? Für jeden dritten Nutzer des mobilen Internets ist das inzwischen die übliche Vorgehensweise beim Shopping. Jeder Fünfte hat daraufhin sogar schon einmal einen Verkäufer angesprochen, um über einen Preisnachlass zu verhandeln. Kommen diese den Kunden beim Preis nicht zumindest etwas entgegen, kauft die Hälfte dann lieber im Internet ein – selbst dann, wenn die Beratung im Shop eigentlich gut war. Besonders beliebt ist dieses Einkaufsverhalten der Studie zum Schwerpunktthema "Neues Einkaufsverhalten und Showrooming" zufolge beim Kauf von Elektroartikeln, Urlaubsreisen, Medienprodukten und beim Abschluss von Mobilfunktarifen. Nach Waren des täglichen Bedarfs, die selten im Webshop bestellt werden, wie beispielsweise Lebensmittel, wird hingegen eher selten recherchiert.

Besonders oft vergleicht die Altersgruppe der Digital Natives (43 Prozent). Mit zunehmendem Alter lässt sich dieses Verhalten seltener beobachten: Unter den über 50-Jährigen sind es nur noch 21 Prozent, die im Ladengeschäft zum Smartphone greifen.

Dass sich das Einkaufsverhalten wandelt, zeigen auch folgende Zahlen: 46 Prozent der Verbraucher mit internetfähigen Mobilfunkgeräten nutzen QR-Code-Scanner (2013: 36 Prozent), 42 Prozent Barcode-Scanner (2013: 36 Prozent), um zusätzliche Infos über Produkte und Angebote abzurufen. Nur rund jeder Fünfte sagt, er habe keinerlei Interesse daran. Dieser Anteil ist jedoch seit der letzten Umfrage 2013 stark gesunken, von 39 auf 17 Prozent bei der Frage nach der Nutzung eines QR-Scanners und von 36 auf 20 Prozent bei der Frage nach der Nutzung von Barcode-Scannern.
Dass das Internet den stationären Handel zum reinen Showroom machen wird, glaubt Studienleiter Rafael Jaron dennoch nicht. Das mobile Internet biete dem stationären Handel ausreichend Chancen, um die Kunden in die Läden zu locken. Apps könnten dabei helfen, die Kunden auf Läden in der Nähe aufmerksam zu machen und Produktorientierungen sowie Einkaufstipps oder mobile Coupons im Shop bereitstellen.
In Zusammenarbeit mit dem Online-Umfragedienstleister Webfrager wurden 400 Nutzer des mobilen Internets ab 16 Jahren befragt.
(Quelle: Haufe Online Redaktion)